Neue Verfahrenstruktur im Genehmigungswettbewerb nach §13 PBefG in Niedersachsen

Soweit es zu konkurrierenden Genehmigungsanträgen kommt (sogenannter Genehmigungswettbewerb) und wir als Liniengenehmigungsbehörde eine Auswahlentscheidung vorzunehmen haben, treffen wir diese in einem besonders strukturierten Verfahren. In der Rubrik "Veröffentlichungen" erhalten Sie alle wesentlichen Informationen zu dem seit 3.12.2009 geltenden niedersächsischen Verfahrensmodell.
Ablauf Genehmigungsverfahren
Die nachfolgenden Abschnitte informieren Sie über die in Niedersachsen geltende Struktur des Liniengenehmigungsverfahrens nach §13 PBefG, auch soweit es zu konkurrierenden Genehmigungsanträgen kommt (sog. Genehmigungswettbewerb) und wir als verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde eine Auswahlentscheidung zu treffen haben. Soweit die am 03.12.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370) Auswirkungen auf das von uns zu führende Liniengenehmigungsverfahren hat, sind diese unter Ziffer 1 und 3 dargestellt.
1. Frühestmöglicher Auskunfts- und Antragszeitpunkt
1. Frühestmöglicher Auskunfts- und Antragszeitpunkt
2. Einführung einer Antragsfrist
2. Einführung einer Antragsfrist
3. Auswirkungen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370)
3. Auswirkungen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370)
Wir werden in diesem Fall auf unserer Internetseite, im Einzugsbereich des entsprechenden Verkehrs und im EU-Amtsblatt für den betreffenden Linienverkehr unter Beachtung der o.a. Ziffer 1 Satz 3 eine stets einmonatige Antragsfrist setzen, innerhalb derer Liniengenehmigungsanträge nach § 13 PBefG gestellt werden können. Die Anträge müssen anhörreif sein (s. Ziff. 2 S. 4). Später eingehende Anträge werden von uns als verfristet abgelehnt. Werden innerhalb der Antragsfrist konkurrierende Anträge gestellt (sog. Genehmigungswettbewerb), bestimmt sich das weitere Verfahren nach Ziffer 4.
Werden innerhalb der Antragsfrist keine Anträge gestellt oder werden Anträge abgelehnt und führt der ÖPNV-Aufgabenträger danach ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durch, in dem einem bestimmten Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, so kann dieses Unternehmen bei uns einen Antrag nach § 13 PBefG stellen. Etwaige konkurrierende Anträge anderer Unternehmen werden wir ablehnen (s. Ziff. 3 Abs. 2 S.3). Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 dieses Absatzes ist, dass die gesetzte Antragsfrist und der im Anschluss an das wettbewerbliche Vergabeverfahren gestellte Antrag auf eine identische Verkehrsleistung Bezug nehmen und diese Gegenstand des wettbewerblichen Vergabeverfahrens war.
4. Einführung eines Bewertungsstichtages
4. Einführung eines Bewertungsstichtages
5. Auswahlentscheidung
5. Auswahlentscheidung
6. Widerspruchsverfahren wird beschleunigt
6. Widerspruchsverfahren wird beschleunigt
Von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren vorgelegte Nachweise und Bescheinigungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Versteigerungsähnliche Effekte werden dadurch vermieden und gleichzeitig wird das Verfahren beschleunigt.
Die PDF-Dateien zum Genehmigungswettbewerb und zur Leitlinie finden Sie hier





