Neue Verfahrenstruktur im Genehmigungswettbewerb nach §13 PBefG in Niedersachsen


blauer Linienbus stehend auf Straße vor historischem Gebäude
Soweit es zu konkurrierenden Genehmigungsanträgen kommt (sogenannter Genehmigungswettbewerb) und wir als Liniengenehmigungsbehörde eine Auswahlentscheidung vorzunehmen haben, treffen wir diese in einem besonders strukturierten Verfahren. In der Rubrik "Veröffentlichungen" erhalten Sie alle wesentlichen Informationen zu dem seit 3.12.2009 geltenden niedersächsischen Verfahrensmodell.


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Ablauf Genehmigungsverfahren


Die nachfolgenden Abschnitte informieren Sie über die in Niedersachsen geltende Struktur des Liniengenehmigungsverfahrens nach §13 PBefG, auch soweit es zu konkurrierenden Genehmigungsanträgen kommt (sog. Genehmigungswettbewerb) und wir als verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde eine Auswahlentscheidung zu treffen haben. Soweit die am 03.12.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370) Auswirkungen auf das von uns zu führende Liniengenehmigungsverfahren hat, sind diese unter Ziffer 1 und 3 dargestellt.
 

1. Frühestmöglicher Auskunfts- und Antragszeitpunkt

1. Frühestmöglicher Auskunfts- und Antragszeitpunkt


Unter Bezug auf das sog. „Auskunftsurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Juli 2003 veröffentlichen wir auf Anfrage Informationen über auslaufende Linienverkehrsgenehmigungen. Solche Auskünfte werden frühestens 24 Monate vor dem Auslaufen einer Linienverkehrsgenehmigung gegeben. Genehmigungsanträge nach § 13 PBefG können bei uns frühestens 21 Monate vor dem Auslaufen der entsprechenden Linienverkehrsgenehmigung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass wir gemäß Ziffer 3 eine Antragsfrist setzen.

2. Einführung einer Antragsfrist

2. Einführung einer Antragsfrist


Nach Eingang eines gemäß § 13 PBefG bei uns gestellten Liniengenehmigungsantrages informieren wir  den Kreis der Anhörberechtigten nach § 14 PBefG, aber auch Unternehmen, die bei uns ihr Interesse an einem Marktzugang bekundet haben, lediglich über die Tatsache der Antragstellung, ohne bereits das gesetzlich vorgesehene Anhörverfahren einzuleiten. Hierbei geben wir den zusätzlichen Hinweis an die Verkehrsunternehmen, dass etwaige Konkurrenzanträge nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer bestimmten, von uns zu setzenden Antragsfrist eingehen. Die mit dem Informationsschreiben bekannt zu gebende Antragsfrist beträgt stets 1 Monat. Die Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist anhörreif sein und das Fahrplanangebot, die Linienführung mit Haltestellenverzeichnis und den anzuwendenden Tarif enthalten. Später eingehende Konkurrenz-Anträge werden von uns abgelehnt.

3. Auswirkungen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370)

3. Auswirkungen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370)


Mit Gültigkeit der VO 1370 haben wir mangels Anpassung des nationalen Rechts eine Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren nach dem PBefG entwickelt und diese nach Anhörung der Verkehrsverbände wie auch der kommunalen Spitzenverbände sämtlichen Linienverkehrsunternehmen und ÖPNV-Aufgabenträgern zugeleitet. Darin ist festgelegt, dass wir eine stets einmonatige Antragsfrist setzen werden, wenn ein ÖPNV-Aufgabenträger uns mitteilt, dass er nach der VO 1370 vorgehen und seine Absicht zu einer Vergabe von Verkehrsdienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der VO 1370 bekannt machen will. Dies gilt auch ohne Eingang eines unternehmensseitig gestellten Liniengenehmigungsantrages und insoweit abweichend von der o.a. Ziffer 2 Satz 1.

Wir werden in diesem Fall auf unserer Internetseite, im Einzugsbereich des entsprechenden Verkehrs und im EU-Amtsblatt für den betreffenden Linienverkehr unter Beachtung der o.a. Ziffer 1 Satz 3 eine stets einmonatige Antragsfrist setzen, innerhalb derer Liniengenehmigungsanträge nach § 13 PBefG gestellt werden können. Die Anträge müssen anhörreif sein (s. Ziff. 2 S. 4). Später eingehende Anträge werden von uns als verfristet abgelehnt. Werden innerhalb der Antragsfrist konkurrierende Anträge gestellt (sog. Genehmigungswettbewerb), bestimmt sich das weitere Verfahren nach Ziffer 4.

Werden innerhalb der Antragsfrist keine Anträge gestellt oder werden Anträge abgelehnt und führt der ÖPNV-Aufgabenträger danach ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durch, in dem einem bestimmten Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, so kann dieses Unternehmen bei uns einen Antrag nach § 13 PBefG stellen. Etwaige konkurrierende Anträge anderer Unternehmen werden wir ablehnen (s. Ziff. 3 Abs. 2 S.3). Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 dieses Absatzes ist, dass die gesetzte Antragsfrist und der im Anschluss an das wettbewerbliche Vergabeverfahren gestellte Antrag auf eine identische Verkehrsleistung Bezug nehmen und diese Gegenstand des wettbewerblichen Vergabeverfahrens war.

4. Einführung eines Bewertungsstichtages

4. Einführung eines Bewertungsstichtages


Kommt es zu einem Genehmigungswettbewerb, werden sämtliche innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Anträge von uns an den jeweiligen Antragskonkurrenten übersandt, so dass alle Beteiligten den gleichen Informationsstand haben. Gleichzeitig leiten wir für sämtliche Anträge das gesetzlich vorgesehene Anhörverfahren (§14 PBefG) ein und teilen den am Genehmigungswettbewerb beteiligten Verkehrsunternehmen einen "Bewertungsstichtag" mit, bis zu dem sie ihre Verkehrsangebote ggf. noch ändern (modifizieren) können. Die mit dem Anhörschreiben bekannt zu gebende Frist beträgt stets 2 Monate. Eingehende Modifikationen werden den Beteiligten durch uns nicht wechselseitig mitgeteilt, sondern erst nach der Auswahlentscheidung zugestellt. Versteigerungsähnliche Effekte bei den Beteiligten werden dadurch vermieden. Antragsmodifikationen, die nach dem Bewertungsstichtag bei uns eingehen, bleiben in der Bewertung unberücksichtigt, dies gilt auch für nach dem Bewertungsstichtag von den Antragstellern vorgelegte Nachweise und Bescheinigungen.

5. Auswahlentscheidung

5. Auswahlentscheidung


Nach dem Bewertungsstichtag werden die konkurrierenden Anträge und die ihnen zugrunde liegenden Verkehrsangebote, soweit sie modifiziert wurden, noch einmal dem kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger zugeleitet, der dazu Stellung nimmt. Danach treffen wir unsere Auswahlentscheidung.

6. Widerspruchsverfahren wird beschleunigt

6. Widerspruchsverfahren wird beschleunigt


Der Neueinstieg im Widerspruchsverfahren durch bislang nicht am Verfahren beteiligte Verkehrsunternehmen wird von uns nicht zugelassen. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Antragsmodifikationen der Verfahrensbeteiligten werden wir bei unserer Entscheidung nicht berücksichtigen.

Von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren vorgelegte Nachweise und Bescheinigungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Versteigerungsähnliche Effekte werden dadurch vermieden und gleichzeitig wird das Verfahren beschleunigt.

Die PDF-Dateien zum Genehmigungswettbewerb und zur Leitlinie finden Sie hier
 
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
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