Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren


gültig ab dem 03.12.2009

Am 03.12.2009 ist die Verordnung (EG) 1370/2007 in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit dem Ziel einer Anpassung an das neue Gemeinschaftsrecht ist für die laufende Legislaturperiode vorgesehen. Bis zu einer Anpassung des nationalen Rechts ist das PBefG im Lichte der VO 1370/2007 auszulegen. Daher haben wir als verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Land die niedersächsischen Positionen in einer "Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren ab dem 3.12.2009" festgelegt und diese sämtlichen Linienverkehrsunternehmen und ÖPNV-Aufgabenträgern zugeleitet.

Vorbemerkung


Nachdem eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der abgelaufenen Legislatur nicht zu einem Erfolg geführt wurde, haben die Länder für die Zeit bis zu einer Anpassung des nationalen Rechts gemeinsam Positionen erarbeitet, um einer möglichst bundeseinheitlichen Anwendung des PBefG im Lichte der am 03.12.2009 in Kraft tretenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) den Weg zu ebnen. Die von den Ländern entwickelten Grundpositionen sind von der Verkehrsministerkonferenz (VMK) in ihrer Sitzung am 19./20.11.2009 gebilligt worden. Gleichzeitig hat die VMK beschlossen, das Positionspapier den PBefG-Genehmigungsbehörden zur Berücksichtigung und den ÖPNV-Aufgabenträgern zur Information zuzuleiten. Da sich in zentralen Fragestellungen weiter unterschiedliche Auffassungen gegenüber stehen, hat die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) in Abstimmung mit dem Land für das Liniengenehmigungsverfahren nach dem PBefG die nachfolgende Leitlinie erstellt. Damit will sie ihren Kunden - den niedersächsischen Verkehrsunternehmen und kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern - ihre Rechtsauffassungen darlegen und eine Handreichung für die genehmigungsrechtliche Zusammenarbeit ab dem 03.12.2009 geben.
 

1. Zuständigkeit der LNVG

1. Zuständigkeit der LNVG


Die LNVG bleibt ab dem 03.12.2009 weiter in ihrer Funktion als die nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständige Stelle für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach den §§ 2, 13, 42, 43 und für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG.
 

2. Anwendungsbereich der VO 1370

2. Anwendungsbereich der VO 1370


Da PBefG-Linienverkehrsgenehmigungen ihrem Inhaber mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Ausschließlichkeitsrechte vermitteln, sind bei ihrer Erteilung durch die LNVG die Vorschriften der VO 1370 insoweit nicht anwendbar. Dies gilt gleichermaßen für von der LNVG gewährte Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG.
 

3. Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung

3. Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung


Da das PBefG nicht geändert worden ist, gelten § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG unverändert fort. Die LNVG wird daher den Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung in ihrer Liniengenehmigungspraxis ab 03.12.2009 weiter anwenden. Dies gilt auch für die sog. kommerziellen Verkehre.
Für die Annahme eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs ist es unerheblich, ob sich die Unternehmenserträge aus einem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) nach der VO 1370 speisen oder der Unternehmer mit den ihm aus anderen Quellen zur Verfügung stehenden Mitteln (Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gem. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG) den beantragten Verkehr betreiben will.

4. § 13a PBefG wird nicht mehr angewandt

4. § 13a PBefG wird nicht mehr angewandt


Die LNVG wird § 13a PBefG im Liniengenehmigungsverfahren ab 03.12.2009 nicht mehr anwenden. Da die Regelung auf die VO 1191/69 verweist und diese für den Straßenpersonenverkehr ab dem 03.12.2009 außer Kraft tritt, ist § 13a PBefG nach diesem Zeitpunkt funktionslos. Sämtliche Genehmigungsanträge sind daher nach § 13 PBefG zu entscheiden.

5. Frühester Antragszeitpunkt für Liniengenehmigungsanträge

5. Frühester Antragszeitpunkt für Liniengenehmigungsanträge


Anträge auf Wiedererteilung konnten in Niedersachsen bislang frühestens 21 Monate vor Auslaufen der entsprechenden Linienverkehrsgenehmigung gestellt werden. Die LNVG wird diese bekannte Genehmigungspraxis auch nach dem 03.12.2009 fortsetzen.

6. Verfahrengsgestaltung im Liniengenehmigungsverfahren

6. Verfahrengsgestaltung im Liniengenehmigungsverfahren


Auf die in Niedersachsen seit Anfang 2008 bewährte Verfahrensstruktur für Liniengenehmigungsanträge nach § 13 PBefG dürfen die Verkehrsunternehmen und die ÖPNV-Aufgabenträger weiter vertrauen. Soweit ein ÖPNV-Aufgabenträger nach der VO 1370 vorgehen und seine Absicht zu einer Vergabe von Verkehrsdienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370 im EU-Amtsblatt bekannt machen will, erwartet die LNVG zur Gewährleistung einer guten Zusammenarbeit, dass der Aufgabenträger ihr diese Information rechtzeitig vor dem Erscheinen im EU-Amtsblatt zuleitet. Die LNVG ist nur dann in der Lage, unter Beachtung von Ziffer 5 auf ihrer Internetseite, im Einzugsbereich des entsprechenden Verkehrs und im EU-Amtsblatt bekanntzugeben, dass eine einmonatige Antragsfrist für den in Rede stehenden Linienverkehr gilt.

7. Bindungswirkung und Prüfungskompetenz eines ÖDA

7. Bindungswirkung und Prüfungskompetenz eines ÖDA


Die Vergabe eines ÖDA begründet für sich allein kein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des PBefG und ist insoweit nicht geeignet, die LNVG im Liniengenehmigungsverfahren zu binden.
Die Frage, ob die Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines ÖDA berufen ist, ist für das ab 3.12.2009 geltende niedersächsische Genehmigungsverfahren zu verneinen. Die LNVG wird sich weiter an der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2006 (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, S. 330) orientieren. Sie wird daher im Liniengenehmigungsverfahren weder die Beihilfe- noch die Vergaberechtskonformität der zur Genehmigung gestellten Verkehrsleistungen prüfen. Dies gilt für ab dem 03.12.2009 geschlossene ÖDA wie es auch schon für vor dem 03.12.2009 geschlossene Verträge galt. Die bisherige Genehmigungspraxis wird insoweit nicht verändert.

Die PDF-Dateien zur Leitlinie und zum Genehmigungswettbewerb finden Sie hier
 
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
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