Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren
gültig ab dem 03.12.2009
Am 03.12.2009 ist die Verordnung (EG) 1370/2007 in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit dem Ziel einer Anpassung an das neue Gemeinschaftsrecht ist für die laufende Legislaturperiode vorgesehen. Bis zu einer Anpassung des nationalen Rechts ist das PBefG im Lichte der VO 1370/2007 auszulegen. Daher haben wir als verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Land die niedersächsischen Positionen in einer "Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren ab dem 3.12.2009" festgelegt und diese sämtlichen Linienverkehrsunternehmen und ÖPNV-Aufgabenträgern zugeleitet.
Am 03.12.2009 ist die Verordnung (EG) 1370/2007 in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit dem Ziel einer Anpassung an das neue Gemeinschaftsrecht ist für die laufende Legislaturperiode vorgesehen. Bis zu einer Anpassung des nationalen Rechts ist das PBefG im Lichte der VO 1370/2007 auszulegen. Daher haben wir als verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Land die niedersächsischen Positionen in einer "Leitlinie zum Liniengenehmigungsverfahren ab dem 3.12.2009" festgelegt und diese sämtlichen Linienverkehrsunternehmen und ÖPNV-Aufgabenträgern zugeleitet.
Vorbemerkung
1. Zuständigkeit der LNVG
1. Zuständigkeit der LNVG
2. Anwendungsbereich der VO 1370
2. Anwendungsbereich der VO 1370
3. Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung
3. Grundsatz der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung
Für die Annahme eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs ist es unerheblich, ob sich die Unternehmenserträge aus einem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) nach der VO 1370 speisen oder der Unternehmer mit den ihm aus anderen Quellen zur Verfügung stehenden Mitteln (Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gem. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG) den beantragten Verkehr betreiben will.
4. § 13a PBefG wird nicht mehr angewandt
4. § 13a PBefG wird nicht mehr angewandt
5. Frühester Antragszeitpunkt für Liniengenehmigungsanträge
5. Frühester Antragszeitpunkt für Liniengenehmigungsanträge
6. Verfahrengsgestaltung im Liniengenehmigungsverfahren
6. Verfahrengsgestaltung im Liniengenehmigungsverfahren
7. Bindungswirkung und Prüfungskompetenz eines ÖDA
7. Bindungswirkung und Prüfungskompetenz eines ÖDA
Die Frage, ob die Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines ÖDA berufen ist, ist für das ab 3.12.2009 geltende niedersächsische Genehmigungsverfahren zu verneinen. Die LNVG wird sich weiter an der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2006 (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, S. 330) orientieren. Sie wird daher im Liniengenehmigungsverfahren weder die Beihilfe- noch die Vergaberechtskonformität der zur Genehmigung gestellten Verkehrsleistungen prüfen. Dies gilt für ab dem 03.12.2009 geschlossene ÖDA wie es auch schon für vor dem 03.12.2009 geschlossene Verträge galt. Die bisherige Genehmigungspraxis wird insoweit nicht verändert.
Die PDF-Dateien zur Leitlinie und zum Genehmigungswettbewerb finden Sie hier





