Gesetzliche Grundlagen

Auf europäischer Ebene sind dabei die Art. 90 ff. und 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vor dem 01.01.2010:“EG-Vertrag“) zu beachten. Aus dem europäischen (Sekundär-) Recht sind darüber hinaus noch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1370/2007 sowie die Richtlinien des ersten Eisenbahnpaketes (insbesondere RL 2001/14/EG sowie RL 2001/16/EG) und die RL 91/440/EWG zu beachten.
Während die Verordnung Nr. 1370/2007 das Auftragsverhältnis und die Finanzierungsfragen des SPNV im Verhältnis zwischen uns und den EVU beschreibt, geben die beiden anderen Richtlinien Grundregeln des Zugangs zu den Gleisen sowie technische Grundvoraussetzungen vor.
Während die Verordnung Nr. 1370/2007 das Auftragsverhältnis und die Finanzierungsfragen des SPNV im Verhältnis zwischen uns und den EVU beschreibt, geben die beiden anderen Richtlinien Grundregeln des Zugangs zu den Gleisen sowie technische Grundvoraussetzungen vor.
Auf nationaler Ebene ist das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) die Grundlage für die Übertragung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den SPNV vom Bund auf die Länder. Es regelt die Verteilung der sogenannten Regionalisierungsmittel auf die einzelnen Bundesländer.

Neben dem Regionalisierungsgesetz ist auf bundesgesetzlicher Ebene noch das Allgemeine Eisenbahngesetz zu nennen. Es gewährleistet einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und stellt einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb hinsichtlich Eisenbahnverkehrsleistungen und Betrieb der Infrastrukturen sicher. Das Gesetz enthält auch Vorschriften zu Sicherheitspflichten, Eisenbahnaufsicht, Entflechtung, Tarife, Zugang zur Infrastruktur, Netzbeirat und Planfeststellungsverfahren.
Die genauen Regeln zur Infrastrukturnutzung enthält die „Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur“ (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, EIBV). Sie dient damit auch der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union. Für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ist seit dem 1. Januar 2006 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig, die technische Aufsicht (sowohl über Fahrzeuge als auch über Bauten für den Bahnbetrieb) wie auch die Einhaltung der Vorschriften zur Entflechtung liegen beim Eisenbahn-Bundesamt.
Auf Landesebene ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) Rechtsgrundlage für unser Tätigwerden und bestimmt uns neben der Region Hannover und dem Zweckverband Großraum Braunschweig zur zuständigen Behörde bei der Organisation von SPNV, zum sogenannten „Aufgabenträger“. Auf Grundlage des NNVG werden in Niedersachsen die Regionalisierungsmittel an die SPNV- und ÖPNV-Aufgabenträger verteilt. Diese Regionalisierungsmittel bilden auch die finanzielle Basis für die Bestellung von Leistungen im Nahverkehr durch die LNVG.
Als Liniengenehmigungs- und Ausgleichsbehörde sind für uns insbesondere die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und seiner Verordnungen wie auch europäisches Recht maßgeblich.
Als Liniengenehmigungs- und Ausgleichsbehörde sind für uns insbesondere die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und seiner Verordnungen wie auch europäisches Recht maßgeblich.





