Nachfolgeregelung zu § 45a PBefG

Unternehmen und ÖPNV-Aufgabenträger beweisen Handlungskompetenz

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Nachfolgeregelung zu § 45a PBefG

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen und zur Ersetzung bundesrechtlicher Ausgleichsvorschriften für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr ist es 2017 in Niedersachsen zu einer Verlagerung der Aufgaben und ihrer Finanzierung von der LNVG auf die Ebene der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Zweckverbände gekommen.

Insgesamt werden dafür jährlich rund 110 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt an die ÖPNV-Aufgabenträger überwiesen. 20 Millionen Euro mehr als vorher. Rund 90 Millionen Euro fließen den Kommunen zu, damit sie unter anderem ihre gesetzliche Verpflichtung einer Preisrabattierung von mindestens 25 Prozent im Zeitkartensegment des Ausbildungsverkehrs erfüllen können. Weitere 20 Millionen Euro sollen den Aufgabenträgern helfen, zum Beispiel über neue flexible Bedienformen auch im ÖPNV den demografischen Wandel zu meistern.

Die vom Gesetzgeber beschlossene Neuordnung erweitert die kommunalen Kompetenzen erheblich. Dazu muss man wissen, dass die Landkreise und Städte bislang schon für die Sicherstellung einer kostenlosen Schülerbeförderung verantwortlich waren, gleichzeitig planen sie zusammen mit den Verkehrsunternehmen den ÖPNV. Zunehmend bestellen und finanzieren sie den Nahverkehr mit Bussen und Stadtbahnen, weil dieser von den Unternehmen häufig nicht mehr auf eigenes Risiko und mit eigenen Mitteln produziert werden kann. Und sie müssen als Träger der Nahverkehrsplanung Antworten entwickeln auf eine sich dramatisch verändernde Demografie.

Aufgabenträger und Unternehmensführungen haben den Systemwechsel zwischen Ems und Elbe gemeinsam gestaltet. Dabei standen naturgemäß die nach der Verordnung (EG) 1370/2007 für die Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen relevanten Handlungsformen im Fokus: der Erlass Allgemeiner Vorschriften (AV) und die Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ÖDA).

Von den Handlungsformen wurde - regional unterschiedlich - Gebrauch gemacht. Teilweise mussten bestehende ÖDA nicht mehr angepasst zu werden, weil sie bereits entsprechende Regelungen vorsahen, teilweise waren Nachträge zu formulieren. Neue AV wurden erarbeitet und von den kommunalen Vertretungskörperschaften verabschiedet, teils wurden geltende AV für einen Übergangszeitraum verlängert, auch um Zeit für eine Überarbeitung zu gewinnen.

Leitplanken waren stets: wie kann die Nachfolgeregelung zu § 45a PBefG am besten umgesetzt werden, ohne das es für die Fahrgäste zu schmerzhaften Einschränkungen kommt.

ÖPNV-Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen haben damit ihre Handlungskompetenz unter Beweis gestellt.

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