Ausgleichsleistungen an nichtbundeseigene Eisenbahnunternehmen

An nichtbundeseigene Eisenbahnunternehmen werden Ausgleichsleistungen für auferlegte Renten- und Ruhegehälter sowie den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen gezahlt.

Die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen), also alle Bahngesellschaften außer der Deutsche Bahn AG, haben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) Anspruch auf gewisse gesetzliche Ausgleichsleistungen, die von den Ländern geleistet werden. Das Land Niedersachsen setzt hierfür eigene Landesmittel ein. Seit der niedersächsischen Verwaltungsreform 2005 obliegt der LNVG die Bewilligung und Auszahlung dieser Gelder.           

Auf Antrag und Nachweis können die Unternehmen nach §16 AEG Ausgleichszahlungen für auferlegte Renten- und Ruhegehälter oder für den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, sprich Bahnübergängen erhalten. Diese Anträge können bei der LNVG formlos bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres gestellt werden.

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