Förderung im vereinfachten Verfahren für Bushaltestellen

Grunderneuerungen, Verlegungen, Erweiterungen und der Neubau von kleineren Haltestellen mit Gesamtkosten von weniger als 100.000 € sind im vereinfachten Verfahren förderfähig.

Zum Programmjahr 2020 wurde folgende Anpassung des Verfahrens vorgenommen:

- der Bewilligungszeitraum wird statt am 31.12.des Jahres zukünftig am 30.06. des Folgejahres enden.

- Die Mittelübertragung in das Folgejahr kann beantragt werden. Die Auszahlung ist auch bei einer Mittelübertragung nur innerhalb des vorgegebenen Bewilligungszeitraumes möglich.

Zum Programmjahr 2021 (Antragsfrist 31.05.2020) wurden folgende Anpassungen des Verfahrens vorgenommen:

- Es werden zukünftig Richtungshaltestellen mit Kosten von bis zu 100.000 € im vereinfachten Verfahren gefördert werden.

- Es werden zukünftig auch Richtungshaltestellen mit zwei Haltepositionen im vereinfachten Verfahren gefördert, wenn die beiden Haltepositionen einer Richtungshaltestelle zusammen maximal 100.000 € kosten.

Allgemeine Informationen zum Antragsverfahren

Je Antrag können bis zu acht Haltestellen gemeinsam zur Förderung beantragt werden. Einzelne Haltestellen können ebenfalls im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartende Zuwendung mindestens 25.000 €  je Antrag beträgt.

Haltestellen mit voraussichtlich zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 100.000 € je Richtungshaltestelle sind grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu stellen. Haltestellenmaßnahmen, die voraussichtlich mehr als 100.000 € kosten, sind hingegen als Einzelantrag zu stellen.

Wenn nur eine von zwei gegenüberliegenden Haltestellen weniger als 100.000 € kosten wird, ist ein gemeinsamer Einzelantrag für beide Haltestellen im Rahmen des ÖPNV-Flächenprogramms zu stellen.

Es werden Kosten für Bauausgaben, Grunderwerbsausgaben und Planungskosten bezuschusst, die im direkten Bereich der Haltestellen anfallen. Grunderwerbsausgaben können bis zu der Höhe des vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswertes als förderfähig anerkannt werden. Für externe Planungsleistungen werden max. 10 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben anerkannt. Die Förderquote beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Bau, Grunderwerb und Planung.

Die Förderanträge sind bis zum 31. Mai eines Jahres für Baumaßnahmen, die im Folgejahr realisiert werden sollen, vollständig einzureichen. Das Merkblatt für das vereinfachte Verfahren für Bushaltestellen und die erforderlichen Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.

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