Voraussetzung für die Förderung ist die Berücksichtigung der EU-Beihilfrechtsregelungen. Weiterhin muss die Gesamtsumme der Betriebsleistungen aller von dort aus eingesetzten Fahrzeuge überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, im Linienverkehr nach § 42 PBefG erbracht werden. Bei Neu- und Ausbaumaßnahmen ist eine Nutzung durch mehr als 20 überwiegend im Linienverkehr eingesetzte Fahrzeuge erforderlich, bei Grunderneuerungen die Nutzung durch mindestens 10 Fahrzeuge. Bei Grunderneuerungen sind ausschließlich größere Instandsetzungen und Erneuerungen des überwiegenden Teils oder einer gesamten Verkehrsanlage mit Verbesserungen des Gebrauchswertes für den ÖPNV zuwendungsfähig. Bei Umstellung auf saubere und emissionsfreie Antriebe auf einem bestehenden Betriebshof sind mindestens fünf überwiegend im Linienverkehr eingesetzte Fahrzeuge erforderlich.
Förderanträge sind bis zum 31.05. eines Jahres für Baumaßnahmen, die im Folgejahr realisiert werden sollen, vollständig einzureichen. Das Merkblatt straßengebundener ÖPNV und die erforderlichen Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.