Marktzugang nach dem PBefG und der Verordnung (EG) 1370/2007

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Die Grundstrukturen des Marktzuganges nach dem PBefG und der Verordnung (EG) 1370/2007

Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist es 2013 zu einer grundlegenden Neuausrichtung des Ordnungsrahmens für öffentliche Nah- und Fernverkehre auf der Straße gekommen. Während der Gesetzgeber für den Fernlinienverkehr mit Bussen eine weitgehende Liberalisierung und Deregulierung exekutiert und insoweit mehrere Betreiber auf einer Fernlinie zulässt, vollzieht er im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine strukturelle Anpassung an die europäische Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370).

Zur Verordnung:

Der ÖPNV-Aufgabenträger erhält mit dem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag und dem Ausschließlichkeitsrecht die nach der VO 1370 vorgesehenen Rechtsfiguren zur Intervention im Markt, wenn dieser eine eigenwirtschaftliche, also unternehmerinitiierte Verkehrserbringung nicht anzubieten vermag. Damit kann der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot für seine Bevölkerung im Wege eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs sicherstellen.

Wie bisher ergeben sich für Unternehmen unterschiedliche Marktzugänge für eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Linienverkehre. Die Regulierungskonzeption statuiert im ÖPNV zwar weiter einen Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung, ändert aber die Begriffsdefinition wesentlich. Danach eröffnen vertragliche Ausgleichsleistungen durch den kommunalen Aufgabenträger stets das Regime der Gemeinwirtschaftlichkeit. Insoweit ist es für Unternehmer schwieriger geworden, Verkehre auf eigenes wirtschaftliches Risiko und ohne kommunale Ausgleichszahlungen anzubieten.

Die Liniengenehmigungsbehörde hat ihre Funktion als "Schiedsrichter" behalten und als eine den Interessenausgleich suchende Instanz. Gleichzeitig ist sie mit zusätzlichen Aufgaben betraut worden. So obliegt ihr ggf. die Prüfung eines Ausschließlichkeitsrechtes, das vom Aufgabenträger zum Schutz eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs erteilt worden ist. Daneben muss sie am Ende jeden Jahres ein Liniengenehmigungsverzeichnis aufstellen und veröffentlichen. Etwaig interessierte Verkehrsunternehmen erhalten damit weitgehende Transparenz hinsichtlich eines möglichen Marktzuganges.

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