Veröffentlichungen

Willkommen im Bereich Veröffentlichungen. Hier finden Sie das Genehmigungsverzeichnis sowie die Antragsfristen nach dem PBefG und die Gesamtberichte der LNVG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

II.

Aktuelle Antragsfristen (= Ausschlussfrist)

Antragsfrist vom 22.07.2020 bis 21.08.2020 im Landkreis Aurich

Linien-Nr. Linienweg von- nach Genehmigungsbeginn
Linie 441 von Südarle nach Südarle 12.04.2021
     

Einrichtung neuer Verkehrsleistungen im Gebiet des Landkreises Aurich, Bürgerbus im Gebiet der Gemeinde Großheide als Linienverkehr nach § 42 PBefG

Von der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370), dem ÖPNV-Aufgabenträger Landkreis Aurich (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs -Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz = NNVG-), wurde uns mitgeteilt, dass diese beabsichtigt, nach der VO 1370 initiativ zu werden und eine Direktvergabe im Rahmen einer Vergabe gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 VO (EG)  1370/2007 an eine Gruppe von Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste zu erteilen.

Nach der Absicht des Landkreises Aurich soll der öffentliche Personenbeförderungsauftrag den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Bürgerbus im Gebiet der Gemeinde Großheide nach § 42 PBefG umfassen. Er soll am 12.04.2021 aufgenommen werden. Er soll eine Laufzeit bis 31.01.2027 (69,63 Monate ab Aufnahme des Betriebs) erhalten.

Der Landkreis Aurich ist der Ansicht, dass er auf eine Vorabinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 verzichten kann, da der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50.000 km aufweisen wird.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll die nachfolgend aufgeführten Linien umfassen:

Linien-Nr Linienweg Verkehrstage Fahrplankilometer [Fpl-km] p. a. voraussichtlich
441 Südarle Jacobs-Reisen - Arle - Westerende - Menstede -Coldinne - Großheide Poppenweg - Schulzentrum - Alter Postweg - Westermoordorf - Berumerfehn - Ostermoordorf - Südcoldinne - Südarle Jacobs-Reisen Mo-Fr 46.670
  Summe voraussichtlich   46.670 km

 

Die Jahreshochrechnung basiert auf der Anzahl an Kalendertagen des 1. Betriebsjahres (Mai 2021 bis April 2022; 254 Verkehrstage an Mo-Fr). An Wochenfeiertagen in Niedersachsen sowie an Heiligabend und Silvester soll der Bürgerbus nicht verkehren. Darüber hinaus soll an 6 zusätzlichen Verkehrstagen pro Jahr zu besonderen örtlichen Anlässen der Bürgerbus-Betrieb durchgeführt werden.

Der Landkreis Aurich legt seiner Interventionsabsicht die nachstehenden wesentlichen Anforderungen an die Verkehrsbedienung zugrunde:

  1. Anforderungen an Linienweg und Haltestellen sowie an die Bedienungshäufigkeit und an den Bedienungszeitraum

    Die vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Linienwege und Haltestellen sowie die Erschließungsqualität, der Bedienungszeitraum und die Bedienungshäufigkeit werden in den als Anlagen beiliegenden Linienverlaufs- und Fahrplänen abschließend beschrieben.

    Der Fahrplanwechsel findet in der Regel jährlich am zweiten Wochenende im Dezember statt.

  2. Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge und an deren Barrierefreiheit

    Für den Bürgerbus-Betrieb wird unter Berücksichtigung der beigefügten Fahrpläne an jedem Betriebstag 1 Kleinbus mit 7-8 Fahrgastsitzplätzen als Regelfahrzeug ("Fahrzeug") benötigt. Es wird darüber hinaus eine Fahrzeugreserve ("Ersatzfahrzeug") für den Ausfall des Regelfahrzeugs an den fahrplanmäßigen Betriebstagen vorgehalten.

    Das Fahrzeug ermöglicht einen Ein- und Ausstieg in Niederflurbauweise und verfügt über eine manuell bedienbare Klapprampe. Die Möglichkeit des Einstiegs für Personen im Rollstuhl ohne fremde Hilfe bzw. der Einstieg für Personen mit Kinderwagen sind durch entsprechende Piktogramme außen am Fahrzeug zu vermitteln.

    Für den Fall des Einsatzes eines Ersatzfahrzeugs ist die Beförderung auch von Personen im Rollstuhl bzw. von Personen mit Kinderwagen sicherzustellen. Bei nicht vorhersehbaren Ausfällen des Regelfahrzeugs gilt dies spätestens ab dem 4. Betriebstag in Folge mit Ersatzfahrzeug.

    Zur einheitlichen Fahrzeuggestaltung im VEJ-Design muss das Fahrzeug die folgenden Vorgaben erfüllen:

           •   Farbgebung der Frontseite des Busses wahlweise in verkehrsblau (RAL 5017), verkehrsrot (RAL 3020) oder verkehrsgrün (RAL 6024)

           •   VEJ-Aufkleber auf der rechten Frontseite (in Fahrtrichtung), auf der Einstiegseite (im hinteren Fahrzeugbereich unter der Dachkante) und auf der Heckseite; Bemessung der Aufkleber soll deutliche Wahrnehmbarkeit als VEJ-Angebot ermöglichen und Berücksichtigung der jeweiligen Fahrzeugmaße

           •   Deutliche Kennzeichnung des Fahrzeugs außen als "BürgerBus".

    Das maximale Alter des Fahrzeugs beträgt 7 Jahre. Es erfüllt in Bezug auf den Schadstoffausstoß mindestens die Anforderungen nach Euro 6d bzw. Euro VI.

    Das Fahrzeug verfügt an der Stirnseite über eine digitale Anzeige von Liniennummer, Zielort und Zielhaltestelle. An der Fahrzeugrückseite ist die Liniennummer darzustellen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit oder hellem Sonnenlicht erkennbar sein. Bauartbedingt kann auf die Darstellung von Liniennummer und Fahrtverlauf auf der Fahrzeugseite verzichtet werden.

    Im Innenraum muss während der Fahrt die jeweils nächste Haltestelle rechtzeitig visuell und akustisch angekündigt werden. Sondernutzungsflächen bzw. besonders zugewiesene Plätze (z. B. Rollstuhlaufstellplatz, Sitzplätze für Menschen mit Behinderung) sind entsprechend zu kennzeichnen.

    Das Fahrzeug sendet permanent Fahrtdaten an die Datendrehscheibe des Verkehrsverbundes Bremen-Niedersachsen (VBN) für den Abruf von Fahrgastinformationen in Echtzeit über Auskunftssysteme und mobile Dienste des VBN bzw. des Verkehrsverbundes Ems-Jade (VEJ). Für die reibungslose Dateneinspeisung ist dazu die Kompatibilität mit dem System des VBN zu gewährleisten.

  3. Anforderungen zu Beförderungstarifen und Beförderungsbedingungen

    Es gelten die Beförderungstarife und -bedingungen des VEJ, abrufbar unter: https://www.vej-bus.de/befoerderungsbedingungen.php und https://www.vej-bus.de/download/1578036697_5339_rungsbedab010120.pdf
  4. Anforderungen an Information und Kommunikation

    Das VEJ-Corporate Design für Drucksachen (Fahrgastinformation, Marketing etc.) sowie das VEJ-Beschwerdemanagement (Mobilitätszentrale Aurich, Formulare etc.) sind anzuwenden.

    Es sind quartalsweise Fahrgastzahlen an den Landkreis Aurich zu übermitteln, ausgewertet im Microsoft-Excel-kompatiblen Format nach Einsteigern, Aussteigern und Fahrzeugbesetzung (nach Abfahrt) für jeden Kurs und jede angefahrene Haltestelle. Je Quartal sind jeweils alle Kurse an mind. 2 Schulwerktagen und an mind. 1 Ferienwerktag vollständig zu erheben.

    Für die von dieser Information erfassten Verkehrsdienste können innerhalb der oben gesetzten Frist bei der LNVG Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gestellt werden.

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördlich gesetzte Ausschlussfrist (vgl. auch I. dieser Veröffentlichung).

    Zur Definition der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen verweisen wir auf § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG.

    Im Landkreis Aurich existiert eine allgemeine Vorschrift (aV) betreffend den Ausgleich tariflicher Verpflichtungen für dem ÖPNV im Rahmen des VEJ-Tarifs. Diese ist unter https://www.landkreis-aurich.de/fileadmin/dateiablage/80-wirtschaftsfoerdung/Wirtschaftsfoederung/OEPNV/_181022_LK_Aurich_AV-Richtlinie.pdf

    abrufbar.

    Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich, deren Aufwand u.a. gedeckt wird, durch Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.

    Die Genehmigungsbehörde wird die vom ÖPNV-Aufgabenträger mit seiner Intervention verbundenen Zielsetzungen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit hier gegenständlicher Genehmigungsanträge unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsvoraussetzung des öffentlichen Verkehrsinteresses (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) beachten, etwaig wird relevanter Prüfungsmaßstab auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG sein.

    Zuständige Genehmigungsbehörde für die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen ist die

    Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

    Kurt-Schumacher-Straße 5

    30159 Hannover.

Anlagen

•     Anlage 1: Linienverlaufsplan

•     Anlage 2: Fahrplan Linie 441

Anlage 1 Linienverlaufsplan

Anlage 2: Fahrplan Linie 441

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