Nahverkehrsgesetz (NNVG)

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Im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) ist festgelegt, welche Stellen in Niedersachsen konkret die Funktion als SPNV-/ und ÖPNV-Aufgabenträger übernehmen. Neben Festlegungen z.B. zur Erstellung von Nahverkehrsplänen enthält das NNVG darüber hinaus auch konkrete Festlegungen über die jährliche Verteilung der Finanzmittel seitens des Landes an die jeweiligen Aufgabenträger. Die gesetzeskonforme Verwendung dieser Mittel muss vom jeweiligen Aufgabenträger durch die Erstellung eines Verwendungsnachweises nachgewiesen werden.

Finanzhilfen nach §7 (4) NNVG (Verwaltungspauschale)

Die niedersächsischen ÖPNV-Aufgabenträger erhalten pauschal je Einwohner im Kreisgebiet 1 EUR p.a., mindestens jedoch 100.000 EUR. Sollten in einem Landkreis mehrere ÖPNV-Aufgabenträger existieren, so bemisst sich die Höhe des gem. NNVG § 7 Abs. 4 gewährten Verwaltungspauschale an die Bevölkerungszahl bzw. des Mindestbetrages des entsprechenden Landkreises. Die Erstellung eines Verwendungsnachweises ist nicht notwendig.

Finanzhilfen nach §7(5) NNVG

Die ÖPNV-Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich Finanzhilfen aus Regionalisierungsmitteln in Höhe von ca. 36 Mio. EUR. Diese verteilten Mittel sind nach einem unter §7 (7) NNVG dargestellten Verwendungskatalog zu verausgaben. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist unter Beachtung bestimmter Fristen nachzuweisen.

Finanzhilfen nach §7a NNVG

Die LNVG überweist den kommunalen Aufgabenträgern jährlich rund 90 Millionen Euro. Mit diesem Geld sollen sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Dazu zählt insbesondere ein ausreichendes Bedienungsangebot im straßengebundenen „Ausbildungsverkehr“, also bei der Beförderung von Schülern, Auszubildenden und Studenten mit Bussen und Straßenbahnen. Außerdem müssen die Aufgabenträger dafür sorgen, dass die Zeitfahrausweise für diesen Personenkreis um mindestens 25 Prozent preiswerter sind als für alle anderen Fahrgäste. Die den Verkehrsunternehmen daraus entstehenden Mindereinnahmen gleichen die ÖPNV-Aufgabenträger aus den Finanzhilfen nach §7a NNVG aus.

Finanzhilfen nach §7b NNVG

Das Land gewährt den ÖPNV-Aufgabenträgern seit 2017 eine weitere Finanzhilfe aus Mitteln des §7 (5) Satz 2 in Höhe von 20 Mio. EUR jährlich. Die Verteilung der Mittel erfolgte jeweils zu einem Drittel nach Einwohnerzahl, Fläche und demografische Entwicklung des Gebietes des jeweiligen Landkreises

Diese zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind zu verwenden. Die Mittelverwendung für andere Maßnahmen, die den ÖPNV verbessern oder erweitern ist möglich. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist unter Beachtung bestimmter Fristen nachzuweisen.

Verwendungsnachweise nach §§ 7a Abs. 5, 7b Abs. 3 sowie 7 Abs. 10 NNVG

Für die den ÖPNV-Aufgabenträgern zugewiesenen Finanzmittel ist der LNVG die zweckentsprechende Verwendung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuweisen. Hierzu ist ein gemeinsames Formblatt zu nutzen, in dem neben der Verwendung der Mittel nach §7 Abs. 5 auch die Verwendung der zum 01.01.2017 hinzugekommenen Finanzmittel nach §§7a und 7b nachzuweisen ist.

Qualitätsberichte gem. §7c NNVG

Nach §7c Abs. 2 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) soll ein Qualitätsbericht einerseits als Bestandsaufnahme zur quantitativen und qualitativen Entwicklung des straßengebundenen ÖPNV in Niedersachsen und andererseits als Dokumentation der Verwendung von Steuergeldern auf Basis möglichst „harter“ Fakten dienen erstellt werden.

 

Hierin sollen die ÖPNV-Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (ÖPNV-AT) im Qualitätsbericht die erzielten Verbesserungen im ÖPNV sowohl insgesamt als auch speziell infolge der neuen Finanzhilfemittel nach §§ 7a und 7b NNVG – unterteilt nach verschiedenen Kriterien – konkret beschreiben. Das Land wird u.a. mit Hilfe der Qualitätsberichte und der Zielsetzungen aus den zu aktualisierenden Nahverkehrsplänen das Erreichen der mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele überprüfen. Die Inhalte der Berichte bilden insoweit eine wichtige Grundlage der in § 7c Abs. 3 NNVG vorgesehenen Evaluation.

Die Erstellung des Qualitätsberichtes ist für alle ÖPNV-Aufgabenträger verpflichtend. Gemäß § 7c Absatz 2 erfolgt die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7 a und 7 b erfolgt für die Kalenderjahre ab 2019 erst, wenn die jeweiligen Berichtspflichten erfüllt sind.

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