Der Nahverkehrsplan ist der ÖPNV-Rahmenplan des Aufgabenträgers und zugleich ein relevantes Steuerinstrument. Gemäß §6 (1) Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) soll die NVP-Aufstellung alle 5 Jahre erfolgen.
Die Mindestinhalte des Nahverkehrsplans nach §6 NNVG sind:
- Bedienungsangebot im Planungsgebiet und dafür vorhandene Verkehrsanlagen
- Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
- geplante Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen
- geplante Investitionen
- Finanzbedarf für diese Investitionen einschließlich Folgekosten
- Finanzbedarf für Betriebskostendefizite aus dem vorhandenen Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen nach Nummer 3
- Deckung des Finanzbedarfs aus 5 und 6.
Die tatsächliche NVP-Aktualisierungsfrequenz der ÖPNV-Aufgabenträger ist uneinheitlich, Gleiches gilt für die Inhalte: Die Spanne reicht von ganzheitlicher Identifizierung von Problemen und Lösungsorientierung bis zu wettbewerbskritischer Betreiberorientierung im hauptsächlichen Schul- und Ausbildungsverkehr. Ein aktueller Nahverkehrsplan ist somit derzeit kein genereller Indikator für innovative Maßnahmen z.B. im nicht-schulbezogenen ÖPNV.
Es besteht eine NVP-Aktualisierungspflicht bis Ende 2019, ansonsten droht ein Stopp der Finanzhilfen nach § 7a + 7b NNVG durch das Land.
Nahverkehrspläne der ÖPNV-Aufgabenträger in Niedersachsen