Glossar
- AV
-
Allgemeine Vorschriften
- Abs.
- Absatz
- Art.
- Artikel
- BEMU
- batterieelektrische Schienenfahrzeuge
Schienenfahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb
- Bundesverband SchienenNahverkehr
- Dachverband der Bestellerorganisationen im SPNV
- DINSO II
- DINSO II
Dieselnetz Niedersachsen-Südost-Teillos II
- Download
- Download
- Downloads
- Download
- EBN
- Speziell definiertes und abgegrenztes Verkehrsnetz für den Schienenpersonennahverkehr
Bezeichnung eines ausgewählten Verkehrsnetzes im Schienenpersonennahverkehr zwischen Norddeich-Mole, Wilhelmshaven, Oldenburg, Bremen, Hannover, Bremerhaven und Osnabrück
- ECM
- Entity in charge of Maintenance
Entity in charge of Maintenance: Zertifizierte zuständige Stelle für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
- EU-Beihilfrechtsregelungen
- Erläuterung zum EU-Beihilferecht
Regelungen EU-Beihilferecht:
Ein Zuwendungsempfänger muss vom zuständigen Aufgabenträger durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut worden sein, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i. S. der Verordnung unterliegen.
Es darf durch die Zuwendungsgewährung nicht zu einer übermäßigen Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kommen. Die Zuwendung beschränkt sich daher auf solche Investitionen, die durch den öDA (samt Zubestellungen) vorgegeben werden bzw. die für die Erfüllung der Auftragsleistung erforderlich sind. Die geförderten Anlagen müssen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Pflichten eingesetzt werden. Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des öDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Über entsprechende Regelungen im Auftrag muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden.
Außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten ist eine Förderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen möglich.
Die maximale De-minimis-Förderung beträgt 200.000 Euro. Dieser Betrag darf in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten werden, d.h. eine bereits nach der De-minimis-VO ausgeschöpfte Förderung kann erst nach diesem Zeitraum neu bewilligt werden. Der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung auf dem LNVG-Formular über bereits erhaltene oder beantragte Beihilfen abzugeben. Beihilfen an relevant verbundene Unternehmen sind mit einzubeziehen.
- EU-Recht
- Europa-Recht
- EVU
- Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches auf Grundlage eines Verkehrsvertrages die Verkehrsleistung mit Schienenfahrzeugen zu erbringen hat
- FIS
- Fahrgastinformationssysteme umfassen wesentliche Medien und Systeme, die den Fahrgast vor und während einer Reise informieren. Sie zeichnen sich durch Vielfalt, zunehmende Vernetzung und Nutzung digitaler Echtzeitdaten aus.
- FLIRT
- Flinker leichter innovativer Regional Triebzug
Flinker leichter innovativer Regional Triebzug ist ein Elektrotriebwagen des Herstellers Stadler
- Flirt
- Baurart eines Regional Triebzuges
Flinker leichter innovativer Regional Triebzug (flirt) der Firma Stadler Pankow GmbH
- GVFG
- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Durch das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur.
- GVH
- Großraum-Verkehr Hannover GmbH
- Gesetze im Internet
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht unter www.gesetze-im-internet.de kostenlos im Internet bereit.
- Glossartest
- Dies ist die Detailseite
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- HEIV
- Halter-, ECM- und Instandhaltungsvertrag
Halter-, ECM- und Instandhaltungsvertrag
- HVV
- Hamburger Verkehrsverbund GmbH
- LINT
- Leichter innovativer Nahverkehrstriebwagen
Ein Triebwagen ist eine betrieblich nicht trennbare Einheit zur Personenbeförderung, welche aus fest mit einander verbundenen Einzelfahrzeugen besteht und somit als Einheit betrieben wird.
- MW
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
- NNVG
- Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
- NiaZ
- Förderprogramme "Niedersachsen ist am Zug!" I-III
Förderprogramme, die fuer den Ausbau von Bahnhöfen in Anspruch genommen werden können
- PBefG
- Personenbeförderungsgesetz
- PlaNOS
- Planungsgesellschaft Nahverkehr Osnabrück GbR (PlaNOS GbR)
- Regionalverband Großraum Braunschweig
- Regionalverband Großraum Braunschweig
- SPNV
- Schienenpersonenverkehr
Schienenpersonennahverkehr umfasst alle Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Öffentlichen Personennahverkehr.
- STS
- SPNV-Netz mit der regionalen Bezeichnung "Saale - Thüringen - Südharz"
- Station
- Sammelbegriff für Zugangspunkte zum Schienenverkehr. Beinhaltet sowohl Bahnhöfe als auch Haltepunkte.
- Triebwagen
- Ein Triebwagen ist eine betrieblich nicht trennbare Einheit zur Personenbeförderung, welche aus fest mit einander verbundenen Einzelfahrzeugen besteht und somit als Einheit betrieben wird.
- VBN
- Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen GmbH
- VEJ
- Verkehrsregion Nahverkehr Ems-Jade
- VO 1370
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
- VSN
- Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
- Verkehrsvertrag
- Verkehrsvertrag
Die rechtliche Grundlage, auf der EVU Leistungen im SPNV erbringen und dafür Zuschüsse erhalten. Er enthält alle Regelungen zum Leistungsumfang, zur geforderten Qualität, zur Zuschussberechnung und zu den Folgen von Qualitätsmängeln. Nur in gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen können Verkehrsverträge ohne ein – ebenfalls gesetzlich geregeltes – wettbewerbliches Vergabeverfahren vergeben werden.
- ZVBN
- Zweckverband Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen (ZVBN)
- ZVSN
- Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
- iLINT
- Brennstoffzellenfahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben werden
Brennstoffzellenfahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben werden
- ÖDA
- öffentlicher Dienstleistungsaufträge
- ÖPNV
- öffentlicher Personennahverkehr