Antragsfristen für eigenwirtschaftliche Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Antragsfristen für Liniengenehmigungsanträge nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3, 9 Nrn. 1 - 3a, 13, 42, 43 und 44 PBefG

I.

Abweichend oder außerhalb der Veröffentlichung im Sinne des § 18 Abs. 1 PBefG sowie beim Fehlen einer maßgeblichen
Vorabbekanntmachung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG

An dieser Stelle veröffentlicht die LNVG als für Niedersachsen zuständige Liniengenehmigungsbehörde im Sinne des § 11 PBefG von ihr gesetzte Antragsfristen, die sich nicht bereits anderweitig rechtsverbindlich ergeben haben. Sind also verbindliche Antragsfristen weder auf der Grundlage einer maßgeblichen Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG noch für die "Wiedererteilung" unternehmerinitiierter Verkehrsleistungen nach § 12 Abs. 5 bzw. im Rahmen der Veröffentlichung nach § 18 PBefG verbindlich gesetzt, so wird mit der nachstehenden Antragsfrist gewährleistet, dass die Prüfung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG beachtet werden kann, und das Antragsverfahren die erforderliche Strukturierung erhält.

Ggf. sind unten stehend Hinweise dazu aufgenommen, welche Anforderungen der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger im Falle einer seinerseits beabsichtigten Vergabe der Verkehrsleistungen mit seiner Marktintervention zu verankern beabsichtigt.

Anträge von Verkehrsunternehmen für den u. a. Linienverkehr müssen anhörreif und mit Blick darauf einschließlich der nach § 12 Abs. 1, 1a) PBefG erforderlichen Unterlagen in ausreichender Anzahl innerhalb des Zeitraumes der Antragsfrist (= spätestens am letzten Tag des benannten Zeitraums) bei uns eingegangen sein, um in diesem Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Später eingehende oder bezüglich der Unterlagen nach § 12 Abs. 1, 1a PBefG unvollständige Anträge werden von der LNVG abgelehnt.

Die nachstehend jeweils vorgegebene Antragsfrist fungiert als behördlich gesetzte Ausschlussfrist. Sie ist für ein geordnetes Entscheidungsverfahren geboten. Sie fixiert den Zeitpunkt der erforderlichen Prognose darüber, ob eine eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung möglich ist. Sie gewährleistet den notwendigen zeitlichen Bezugspunkt, um eine etwaige Auswahlentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und den etwaigen Vergleich konkurrierender Antragsinhalte sachgerecht gestalten zu können.

Zu den erforderlichen Antragsunterlagen verweisen wir auf das Formular "Antrag nach § 42 PBefG, Linienverkehr mit Kraftzeugen und Straßenbahnen im ÖPNV", das unter www.lnvg.de/downloads/oepnv -> Genehmigungsanträge für ÖPNV-Linien, für nationale und internationale Fernlinienverkehre abgerufen werden kann.

II.

Aktuelle Antragsfristen (= Ausschlussfrist)