Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit
Die LNVG ist als Tochter des Landes Niedersachsen an europäische Normen sowie Bundes- und Landesrecht gebunden. Auf europäischer Ebene sind dabei die Art. 90 ff. und 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu beachten. Aus dem europäischen (Sekundär-) Recht sind darüber hinaus insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Aktualisierung durch die Verordnung (EU) 2016/2338 zu beachten.
Während die Verordnung Nr. 1370/2007 das Auftragsverhältnis und die Finanzierungsfragen des SPNV im Verhältnis zwischen den EVU und uns beschreibt, regeln weitere EU-Richtlinien den Zugang zu den Gleisen und Stationen sowie die technischen Grundvoraussetzungen für den Eisenbahnbetrieb.
Auf nationaler Ebene ist das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz-RegG) die Grundlage der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den SPNV der Länder. In diesem Gesetz ist die Verteilung der sogenannten Regionalisierungsmittel auf die einzelnen Bundesländer festgelegt.
Neben dem Regionalisierungsgesetz sind auf bundesgesetzlicher Ebene noch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) zu nennen. Dieses Gesetz ist die Grundlage für einen sicheren Betrieb der Eisenbahn, ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und einen wirksamen Wettbewerb hinsichtlich der Nutzung der Gleise und Stationen.
Das Allgemeine Eisenbahngesetz enthält u.a. Vorschriften zur Zulassung als Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen, zu Sicherheitspflichten, zur Eisenbahnaufsicht, zum Zugang und zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur sowie Vorgaben zu den Tarifen im Eisenbahnverkehr.
Die genauen Regeln zur Infrastrukturnutzung und zur Bildung der Entgelte für die Nutzung von Gleisanlagen und Stationen enthält das Eisenbahnregulierungsgesetz, das am 02. September 2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU der Europäischen Union zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes. Für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Die technische Aufsicht (sowohl über Fahrzeuge als auch über die Bauten für den Bahnbetrieb) liegt in den meisten Fällen beim Eisenbahn-Bundesamt in Bonn. Wird die Infrastruktur von einer nicht bundeseigenen Eisenbahn betrieben, ist für Niedersachsen die Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht (LEA) in Hannover zuständig.
Auf Landesebene ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) Rechtsgrundlage für unser Tätigwerden und bestimmt uns neben der Region Hannover und dem Regionalverband Großraum Braunschweig zur zuständigen Behörde bei der Organisation von SPNV, zum sogenannten „Aufgabenträger“. Auf Grundlage des NNVG verteilen wir als weitere Aufgabe die Regionalisierungsmittel an die SPNV- und ÖPNV-Aufgabenträger in Niedersachsen.
Als für Niedersachsen verantwortliche Liniengenehmigungsbehörde im straßengebundenen ÖPNV wie auch im nationalen und internationalen Busfernverkehr sind für uns die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und seiner Verordnungen maßgeblich, andererseits haben wir auch europäisches Recht zu beachten und dort insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, Nr. 1071/2009 und Nr. 1073/2009.