Allgemeine Informationen zum Antragsverfahren
Je Antrag können bis zu acht Haltestellen gemeinsam zur Förderung beantragt werden. Einzelne Haltestellen können ebenfalls im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartende Zuwendung mindestens 25.000 € je Antrag beträgt.
Haltestellen mit voraussichtlich zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 100.000 € je Richtungshaltestelle sind grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu beantragen. Für Haltestellenmaßnahmen, die voraussichtlich mehr als 100.000 € kosten, ist hingegen ein Einzelantrag zu stellen.
Richtungshaltestellen mit zwei Haltepositionen können im vereinfachten Verfahren gefördert werden, wenn die beiden Haltepositionen einer Richtungshaltestelle zusammen maximal 100.000 € kosten. Wenn nur eine von zwei gegenüberliegenden Haltestellen weniger als 100.000 € kosten wird, ist ein gemeinsamer Einzelantrag für beide Haltestellen im Rahmen des ÖPNV-Flächenprogramms zu stellen.
Es werden Kosten für Bauausgaben, Grunderwerbsausgaben und Planungskosten bezuschusst, die im direkten Bereich der Haltestellen anfallen. Grunderwerbsausgaben können bis zu der Höhe des vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswertes als förderfähig anerkannt werden. Für externe Planungsleistungen werden max. 10 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben anerkannt. Die Förderquote beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Bau, Grunderwerb und Planung.
Der Bewilligungszeitraum endet am 30.06. des Folgejahres der Bewilligung. Die Mittelübertragung in das Folgejahr kann beantragt werden. Die Auszahlung ist auch bei einer Mittelübertragung nur innerhalb des vorgegebenen Bewilligungszeitraumes möglich.
Die Förderanträge sind bis zum 31. Mai eines Jahres für Baumaßnahmen, die im Folgejahr realisiert werden sollen, vollständig einzureichen. Das Merkblatt für das vereinfachte Verfahren für Bushaltestellen und die erforderlichen Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.