Vorabbekanntmachung

Der ÖPNV-Aufgabenträger hat die Möglichkeit, das Instrument der sog. Vorabbekanntmachung zu nutzen, wenn eine Unternehmerinitiative nicht zu erwarten ist oder er die Anforderungen an eine ausreichende Nahverkehrsbedienung selbst setzen will.

Der Aufgabenträger (AT) definiert in einer Vorabbekanntmachung das aus seiner Sicht erforderliche Verkehrsangebot (Umfang & Qualität), welches er bereit ist zu bestellen und zu finanzieren.

Mit der Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 beginnt eine dreimonatige Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre. Etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge haben sich ausschließlich an dem in der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungsniveau zu messen, wenn sie genehmigt werden und die Vergabeinitiative des Aufgabenträgers hindern sollen. Liegen nach dieser Frist keine oder keine genehmigungsfähigen Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehre vor, ist der Weg für die Vergabe eines Verkehrsvertrags, eines sog. öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA), frei.

Zur Konkretisierung der Verkehrsleistung können der Vorabbekanntmachung ggf. auch der Nahverkehrsplan oder Auszüge hieraus beigefügt werden. Hiermit kann sichergestellt werden, dass die Wünsche des ÖPNV-Aufgabenträgers aus dem Nahverkehrsplan auch tatsächlich umgesetzt werden.
Sofern sich kein Verkehrsunternehmen findet, welches das in der Vorabbekanntmachung definierte Verkehrsangebot ohne öffentliche Zuschüsse (Ausnahme: Tarifausgleiche nach einer Allgemeinen Vorschrift) betreiben kann, wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag entweder nach Ausschreibung oder nach Direktvergabe zwischen Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger geschlossen.
 

 

Die Instrumente Nahverkehrsplan und Vorabbekanntmachung sollten aufeinander abgestimmt sein, wobei die Vorabbekanntmachung die Inhalte des Nahverkehrsplanes weiter konkretisieren kann. Eine Vorabbekanntmachung kann für eine einzelne Linie oder aber ein Linienbündel genutzt werden.

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