Genehmigungsverzeichnis nach § 18 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Zur Verbesserung der Transparenz des Genehmigungsverfahrens wie auch zur Information etwaiger Marktzugangsbewerber veröffentlicht die LNVG am Ende jedes Kalenderjahres auf ihrer Internet-Seite das Genehmigungsverzeichnis nach § 18 PBefG. Das Verzeichnis enthält sämtliche Liniengenehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Stadtbahnen und Kraftfahrzeugen in Niedersachsen, die von der LNVG erteilt worden sind.
Interessierte Bewerber erhalten insbesondere Informationen zur Linienführung, zur Geltungsdauer der Genehmigung und dazu, ob ein Linienverkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich betrieben wird. Zu den Fristen, innerhalb derer Anträge auf Genehmigung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre bei der LNVG gestellt werden können, verweisen wir insbesondere auf § 12 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 PBefG. Etwaige Anträge sind insoweit bei der LNVG spätestens zwölf Monate vor dem Genehmigungsende oder innerhalb von drei Monaten nach einer vom ÖPNV-Aufgabenträger veröffentlichten Vorabbekanntmachung im EU Amtsblatt zu stellen. Soweit die LNVG gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 PBefG andere Antragsfristen bekanntgegeben hat, sind diese im Genehmigungsverzeichnis ebenfalls ausgewiesen.
Wenn der LNVG keine Informationen über eine Vorabbekanntmachung durch den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger zugeleitet werden oder uns diese Informationen erst nach Veröffentlichung des Genehmigungsverzeichnisses erreichen, sind sie im Genehmigungsverzeichnis nicht ausgewiesen. In diesen Fällen ergeben sich für interessierte Marktzugangsbewerber die maßgeblichen Antragsfristen für eigenwirtschaftliche Linienverkehre aus dem Datum der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung durch den ÖPNV-Aufgabenträger im EU-Amtsblatt. Der im Genehmigungsverzeichnis als "Antragsstichtag" benannte Tag ist stets derjenige Tag, bis zu dem spätestens der Antrag auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs bei der LNVG eingehen muss, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.
Entsprechende Antragsformulare für Liniengenehmigungen finden Sie im Downloadbereich ÖPNV.
Bei etwaigen Fragen empfehlen wir, das Kontaktformular auf unserer Internetseite zu nutzen.
2024-12 LNVG, PBefG § 18, Genehmigungsverzeichnis (PDF-Datei 2,4 MB) Stand 17. Dezember 2024
Antragsfristen für eigenwirtschaftliche Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Antragsfristen für Liniengenehmigungsanträge nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3, 9 Nrn. 1 - 3a, 13, 42, 43 und 44 PBefG
I.
Abweichend oder außerhalb der Veröffentlichung im Sinne des § 18 Abs. 1 PBefG sowie beim Fehlen einer maßgeblichen
Vorabbekanntmachung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG
An dieser Stelle veröffentlicht die LNVG als für Niedersachsen zuständige Liniengenehmigungsbehörde im Sinne des § 11 PBefG von ihr gesetzte Antragsfristen, die sich nicht bereits anderweitig rechtsverbindlich ergeben haben. Sind also verbindliche Antragsfristen weder auf der Grundlage einer maßgeblichen Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG noch für die "Wiedererteilung" unternehmerinitiierter Verkehrsleistungen nach § 12 Abs. 5 bzw. im Rahmen der Veröffentlichung nach § 18 PBefG verbindlich gesetzt, so wird mit der nachstehenden Antragsfrist gewährleistet, dass die Prüfung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG beachtet werden kann, und das Antragsverfahren die erforderliche Strukturierung erhält.
Ggf. sind unten stehend Hinweise dazu aufgenommen, welche Anforderungen der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger im Falle einer seinerseits beabsichtigten Vergabe der Verkehrsleistungen mit seiner Marktintervention zu verankern beabsichtigt.
Anträge von Verkehrsunternehmen für den u. a. Linienverkehr müssen anhörreif und mit Blick darauf einschließlich der nach § 12 Abs. 1, 1a) PBefG erforderlichen Unterlagen in ausreichender Anzahl innerhalb des Zeitraumes der Antragsfrist (= spätestens am letzten Tag des benannten Zeitraums) bei uns eingegangen sein, um in diesem Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Später eingehende oder bezüglich der Unterlagen nach § 12 Abs. 1, 1a PBefG unvollständige Anträge werden von der LNVG abgelehnt.
Die nachstehend jeweils vorgegebene Antragsfrist fungiert als behördlich gesetzte Ausschlussfrist. Sie ist für ein geordnetes Entscheidungsverfahren geboten. Sie fixiert den Zeitpunkt der erforderlichen Prognose darüber, ob eine eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung möglich ist. Sie gewährleistet den notwendigen zeitlichen Bezugspunkt, um eine etwaige Auswahlentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und den etwaigen Vergleich konkurrierender Antragsinhalte sachgerecht gestalten zu können.
Zu den erforderlichen Antragsunterlagen verweisen wir auf das Formular "Antrag nach § 42 PBefG, Linienverkehr mit Kraftzeugen und Straßenbahnen im ÖPNV", das unter www.lnvg.de/downloads/oepnv -> Genehmigungsanträge für ÖPNV-Linien, für nationale und internationale Fernlinienverkehre abgerufen werden kann.
II.
Aktuelle Antragsfristen (= Ausschlussfrist)
1. Antragsfrist vom 30.05.2025 bis 29.06.2025 (Eingangsdatum LNVG)
für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach dem PBefG für das Linienbündel „Ammerland-Süd“ im Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Genehmigungslaufzeit: 01.08.2026 - 31.07.2036
Für das Linienbündel „Ammerland-Süd“ (Landkreis Ammerland) im Zuständigkeitsbereich des ZVBN als Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes wird hiermit von der LNVG als zuständiger niedersächsischer Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr nach dem PBefG als Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Berufszugangsbewerber der o.g. Zeitraum gesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördlich gesetzte Ausschlussfrist.
Rechtlicher Hintergrund:
Die derzeit von der LNVG auf der Grundlage des PBefG erteilte Linienverkehrsgenehmigung für die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Linienbündel "Ammerland-Süd" ist mit Ablauf des 31.07.2026 in ihrer zeitlichen Geltung erschöpft.
Der ZVBN hat als für eine Marktintervention im Sinne des § 8a Abs. 1 PBefG zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger mit Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 23.08.2024 seine Absicht veröffentlicht, die Verkehrsleistungen des benannten Linienbündels gemeinwirtschaftlich gestalten zu wollen. Diese Vorabbekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG, Genehmigungsanträge für die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen sind innerhalb des ausgelösten Antragszeitraums bei der Genehmigungsbehörde nicht gestellt worden.
Nunmehr verfolgt der ZVBN jedoch die Absicht, die Vergabe des bezogenen öffentlichen Dienstleistungsauftrages örtlich zu erweitern, indem er die Bündellinie 380 in den örtlichen Bereich des benachbarten Landkreises Cloppenburg verlängern möchte.
Nach Auffassung der LNVG als zuständiger Liniengenehmigungsbehörde entspricht die so beabsichtigte Vergabe des Aufgabenträgers sodann nicht mehr den von ihm in der gegenständlichen Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 3 bis 5 PBefG.
Die Genehmigungsbehörde kann auf dieser Grundlage in alleiniger Zuständigkeit (vgl. insoweit § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG) verspätete Anträge zulassen, sie wäre also grundsätzlich gehalten, über die Zulässigkeit verspäteter Anträge für die eigenwirtschaftliche Erbringung der gegenständlichen Verkehrsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und diese insoweit auch genehmigungsbehördlich einer förmlichen Bescheidung zuzuführen.
Um für den hier gegenständlichen Entscheidungszusammenhang auch insoweit die genehmigungsrechtlich angezeigte transparente Verfahrensstruktur sowie die zielführende entsprechende rechtssichere Gestaltung der Zusammenhänge zu fördern, erachtet es die Genehmigungsbehörde als angezeigt, im Hinblick auf nunmehr (mit Hinweis auf die Veränderung der Inhalte der Vergabeabsicht der Vorabbekanntmachung) etwaig noch beabsichtigte eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge und die Geltendmachung deren Zulassung als verspäteter Genehmigungsantrag, die hier gesetzte Antragsfrist zu bestimmen.
Hinweise zu den erforderlichen Antragsinhalten:
Etwaige Berufszugangsbewerber für eine (gebündelte) eigenwirtschaftliche Genehmigung haben die vom ZVBN als verantwortlichem ÖPNV-Aufgabenträger für das Teilnetz Ammerland-Süd in seiner Vorabbekanntmachung vom 23.08.2024 gesetzten verkehrlichen Anforderungen und Standards zum Antragsgegenstand zu machen. Die hier gegenständliche Zulassung als verspäteter Genehmigungsantrag setzt weiter voraus, dass sich der Antrag auf die nunmehr vom ZVBN beabsichtigte Erweiterung der Bündellinie 380 in den Landkreis Cloppenburg entsprechend verhält. Neben den in § 12 PBefG benannten Antragsunterlagen haben sie ihrem Antrag eine Kosten-/ Erlösrechnung für den o.a. Genehmigungszeitraum beizufügen, aus der sich die eigenwirtschaftliche Auskömmlichkeit des beantragten Bündelverkehrs ergibt. Zur Definition der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen wird auf § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG verwiesen.
Die insoweit gegenständlichen Unterlagen der Vorabbekanntmachung, einzuhaltende verkehrliche Anforderungen und Standards können unter nachstehendem Link heruntergeladen werden:
https://zvbn.de/vergabeverfahren/
Betreffend die Anforderungen an die Antragstellung verweisen wir noch einmal vorsorglich ausdrücklich auf I. dieser Veröffentlichung.
Antragsfrist: 30.05.2025 bis 29.06.2025
Antragstellung bei:
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Kurt-Schumacher-Str. 5
30159 Hannover
2. Antragsfrist 12.06.2025 bis 25.06.2025 (Eingangsdatum LNVG) im Landkreis Schaumburg
Linie Nr.: SHG Flex Mobil
Bediengebiet: Das Bediengebiet umfasst den gesamten Landkreis Schaumburg.
Laufzeit: 01.07.2025 – 31.12.2026
Es liegt ein eigenwirtschaftlicher Antrag nach § 44 PBefG für die oben genannte Verkehrsleistung vor.
Für die vorgenannte Verkehrsleistung wird die oben genannte behördliche Antragsfrist gesetzt. Betreffend die Anforderungen an die Antragstellung verweisen wir noch einmal vorsorglich ausdrücklich auf I. dieser Veröffentlichung.
Zuständige Genehmigungsbehörde für die hier gegenständliche Verkehrsleistung ist die
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Kurt-Schumacher-Straße 5
30159 Hannover
Gesamtberichte der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Art. 7 Abs. 1 VO 1370 im Schienenpersonennahverkehr
LNVG-Gesamtberichte der Jahre 2010 bis 2023
Gesamtberichte
Jahresberichte der Clearing- und Beschwerdestelle Barrierefreiheit im ÖPNV
Die niedersächsische Landesregierung hat in 2016 den Aktionsplan Inklusion 2017/2018 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Eine der im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen im Handlungsfeld Mobilität ist die Einrichtung einer Beschwerde- bzw. Clearingstelle bei der LNVG.
Seit Januar 2019 ist für den Bereich des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (SPNV und ÖPNV) eine landesweit tätige „Clearing- und Beschwerdestelle Barrierefreiheit im OPNV" eingerichtet.
Die LNVG hat die SNUB zur operativen Durchführung dieser Tätigkeit beauftragt. Ziel ist, einen umfassenden Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichem Personenverkehr zu schaffen, und eine gesammelte Erfassung derjenigen Beschwerden, welche generelle Probleme in diesem Bereich betreffen, aber für Schlichtungsverfahren ungeeignet sind.