Blau-weiß-gelbes Wasserstofffahrzeug für den SPNV in Niedersachsen in extremer Seitenansicht mit Wasserstoff-Formel-Symbolen, in Fahrtrichtung nach rechts - Fotografin: Sabrina Adeline NagelWasserstofffahrzeug für den SPNV in Niedersachsen in extremer Seitenansicht mit Wasserstoff-Formel-Symbolen, in Fahrtrichtung nach rechts auf einem Abstellgleis - Fotografin: Sabrina Adeline Nagel

Veröffentlichungen

Willkommen im Bereich Veröffentlichungen. Hier finden Sie das Genehmigungsverzeichnis sowie die Antragsfristen nach dem PBefG und die Gesamtberichte der LNVG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Genehmigungsverzeichnis nach § 18 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Zur Verbesserung der Transparenz des Genehmigungsverfahrens wie auch zur Information etwaiger Marktzugangsbewerber veröffentlicht die LNVG am Ende jedes Kalenderjahres auf ihrer Internet-Seite das Genehmigungsverzeichnis nach § 18 PBefG. Das Verzeichnis enthält sämtliche Liniengenehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Stadtbahnen und Kraftfahrzeugen in Niedersachsen, die von der LNVG erteilt worden sind.

Interessierte Bewerber erhalten insbesondere Informationen zur Linienführung, zur Geltungsdauer der Genehmigung und dazu, ob ein Linienverkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich betrieben wird. Zu den Fristen, innerhalb derer Anträge auf Genehmigung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre bei der LNVG gestellt werden können, verweisen wir insbesondere auf § 12 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 PBefG. Etwaige Anträge sind insoweit bei der LNVG spätestens zwölf Monate vor dem Genehmigungsende oder innerhalb von drei Monaten nach einer vom ÖPNV-Aufgabenträger veröffentlichten Vorabbekanntmachung im EU Amtsblatt zu stellen. Soweit die LNVG gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 PBefG andere Antragsfristen bekanntgegeben hat, sind diese im Genehmigungsverzeichnis ebenfalls ausgewiesen.

Wenn der LNVG keine Informationen über eine Vorabbekanntmachung durch den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger zugeleitet werden oder uns diese Informationen erst nach Veröffentlichung des Genehmigungsverzeichnisses erreichen, sind sie im Genehmigungsverzeichnis nicht ausgewiesen. In diesen Fällen ergeben sich für interessierte Marktzugangsbewerber die maßgeblichen Antragsfristen für eigenwirtschaftliche Linienverkehre aus dem Datum der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung durch den ÖPNV-Aufgabenträger im EU-Amtsblatt. Der im Genehmigungsverzeichnis als "Antragsstichtag" benannte Tag ist stets derjenige Tag, bis zu dem spätestens der Antrag auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs bei der LNVG eingehen muss, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.

Entsprechende Antragsformulare für Liniengenehmigungen finden Sie im Downloadbereich ÖPNV.

Bei etwaigen Fragen empfehlen wir, das Kontaktformular auf unserer Internetseite zu nutzen.

2023-12 LNVG, PBefG 18, Genehmigungsverzeichnis (PDF-Datei 2,3 MB) Stand 15. Dezember 2023

 

Antragsfristen für Liniengenehmigungsanträge nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3, 9 Nrn. 1 - 3a, 13, 42, 43 und 44 PBefG

 

I.

Abweichend oder außerhalb der Veröffentlichung im Sinne des § 18 Abs. 1 PBefG sowie beim Fehlen einer maßgeblichen
Vorabbekanntmachung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG

An dieser Stelle veröffentlicht die LNVG als für Niedersachsen zuständige Liniengenehmigungsbehörde im Sinne des § 11 PBefG von ihr gesetzte Antragsfristen, die sich nicht bereits anderweitig rechtsverbindlich ergeben haben. Sind also verbindliche Antragsfristen weder auf der Grundlage einer maßgeblichen Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG noch für die "Wiedererteilung" unternehmerinitiierter Verkehrsleistungen nach § 12 Abs. 5 bzw. im Rahmen der Veröffentlichung nach § 18 PBefG verbindlich gesetzt, so wird mit der nachstehenden Antragsfrist gewährleistet, dass die Prüfung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG beachtet werden kann, und das Antragsverfahren die erforderliche Strukturierung erhält.

Ggf. sind unten stehend Hinweise dazu aufgenommen, welche Anforderungen der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger im Falle einer seinerseits beabsichtigten Vergabe der Verkehrsleistungen mit seiner Marktintervention zu verankern beabsichtigt.

Anträge von Verkehrsunternehmen für den u. a. Linienverkehr müssen anhörreif und mit Blick darauf einschließlich der nach § 12 Abs. 1, 1a) PBefG erforderlichen Unterlagen in ausreichender Anzahl innerhalb des Zeitraumes der Antragsfrist (= spätestens am letzten Tag des benannten Zeitraums) bei uns eingegangen sein, um in diesem Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Später eingehende oder bezüglich der Unterlagen nach § 12 Abs. 1, 1a PBefG unvollständige Anträge werden von der LNVG abgelehnt.

Die nachstehend jeweils vorgegebene Antragsfrist fungiert als behördlich gesetzte Ausschlussfrist. Sie ist für ein geordnetes Entscheidungsverfahren geboten. Sie fixiert den Zeitpunkt der erforderlichen Prognose darüber, ob eine eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung möglich ist. Sie gewährleistet den notwendigen zeitlichen Bezugspunkt, um eine etwaige Auswahlentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und den etwaigen Vergleich konkurrierender Antragsinhalte sachgerecht gestalten zu können.

Zu den erforderlichen Antragsunterlagen verweisen wir auf das Formular "Antrag nach § 42 PBefG, Linienverkehr mit Kraftzeugen und Straßenbahnen im ÖPNV", das unter www.lnvg.de/downloads/oepnv -> Genehmigungsanträge für ÖPNV-Linien, für nationale und internationale Fernlinienverkehre abgerufen werden kann.

II.

Aktuelle Antragsfristen (= Ausschlussfrist)

 

8. Antragsfrist vom 11.12.2024 – 10.01.2025 für den Landkreis Wolfenbüttel

Linie Nr. Linienweg von-nach Genehmigungsbeginn
736 der Reisebüro Schmidt GmbH von Wolfenbüttel, Bahnhof nach Sickte Schule (Hinweg) und von Sickte, Schule nach Wolfenbüttel, Bahnhof bzw. Schöppenstedt, Bahnhof (Rückweg) 05.02.2025
     

Die niedersächsische Landesregierung hat in 2016 den Aktionsplan Inklusion 2017/2018 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Eine der im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen im Handlungsfeld Mobilität ist die Einrichtung einer Beschwerde- bzw. Clearingstelle bei der LNVG.

Seit Januar 2019 ist für den Bereich des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (SPNV und ÖPNV) eine landesweit tätige „Clearing- und Beschwerdestelle Barrierefreiheit im OPNV" eingerichtet.

Die LNVG hat die SNUB zur operativen Durchführung dieser Tätigkeit beauftragt. Ziel ist, einen umfassenden Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichem Personenverkehr zu schaffen, und eine gesammelte Erfassung derjenigen Beschwerden, welche generelle Probleme in diesem Bereich betreffen, aber für Schlichtungsverfahren ungeeignet sind.