Förderfähig sind Kleinbusse, die von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern im ÖPNV-Linienverkehr betrieben werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass eine jährliche Betriebsleistung von 20.000 Wagen-km im Linienverkehr nach § 42 PBefG erreicht wird.
Die Förderquote beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstbeschaffung zur Einrichtung neuer Linien und zur Erweiterung oder Verdichtung bestehender Linien oder die Ersatzbeschaffung.
Die Förderbestimmungen und die erforderlichen Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.