Finanzierung nach dem Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz ist festgelegt, welche Stellen in Niedersachsen konkret die Funktion als SPNV-/ und ÖPNV-Aufgabenträger übernehmen. Neben Festlegungen z.B. zur Erstellung von Nahverkehrsplänen enthält das NNVG darüber hinaus auch konkrete Festlegungen über die jährliche Verteilung der Finanzmittel seitens des Landes an die jeweiligen Aufgabenträger. Die gesetzeskonforme Verwendung dieser Mittel muss vom jeweiligen Aufgabenträger durch die Erstellung eines Verwendungsnachweises nachgewiesen werden.
Finanzhilfen nach § 7 Abs. 4 NNVG (Verwaltungspauschale)
Die niedersächsischen ÖPNV-Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 2,59 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 259 000 Euro. Sollten in einem Landkreis mehrere ÖPNV-Aufgabenträger existieren, so bemisst sich die Höhe des gem. NNVG § 7 Abs. 4 gewährten Verwaltungspauschale an die Bevölkerungszahl bzw. des Mindestbetrages des entsprechenden Landkreises. Der Regionalverband Großraum Braunschweig sowie Zweckverbände, auf die Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 übertragen haben, erhalten als Finanzhilfe die Summe der Beträge nach Satz 2, die rechnerisch auf ihre jeweiligen Verbandsmitglieder entfallen würden.
Die Erstellung eines Verwendungsnachweises ist nicht notwendig.
Finanzhilfen nach § 7 Abs. 5 NNVG
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NNVG vom 28.06.1995 (Nds. GVBl. Nr. 13/1995 S. 180), in der zzt. gültigen Fassung, werden 3,34497 % der dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 4 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zur Verfügung stehenden Mittel den kommunalen Aufgabenträgern, die für den übrigen Personennahverkehr zuständig sind, zugewiesen. Weitere 1,07681 %, bzw. 1,29607 % gehen an die Region Hannover und den Regionalverband Großraum Braunschweig.
Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen ÖPNV-Aufgabenträger bemisst sich zu zwei Dritteln nach dem Einwohner- und zu einem Drittel nach dem Flächenanteil. Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet. Als Berechnungsbasis dienen die Einwohner- und Flächendaten Niedersachsens ohne die des Regionalverbandes Großraum Braunschweig und der Region Hannover.
Die Mittel werden zweckgebunden für die in § 7 Abs. 7 NNVG abschließend genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Nach § 7 Abs. 9 NNVG haben die kommunalen Aufgabenträger dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nachzuweisen.
Finanzhilfen nach § 7a und § 7b NNVG
Das Land Niedersachsen unterstützt die kommunalen Aufgabenträgern im Bereich des straßengebundenen ÖPNV auch durch den gezielten Einsatz von weiteren Finanzhilfen.
Rund 103 Mio. EUR stehen dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr zur Verfügung. Diese Finanzhilfe wird auf Grundlage von § 7a NNVG durch die LNVG an die kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger ausgezahlt. Die Verwendung der Finanzmittel hat im Einklang mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfolgen und ist für rabattierte Zeitfahrausweise für die Beförderung von Auszubildenden einzusetzen.
Darüber hinaus erhalten die Aufgabenträger eine weitere jährliche Finanzhilfe aus den Regionalisierungsmitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 7b NNVG in Höhe von insgesamt 20 Mio. EUR. Diese zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (flexible Bedienformen), verwendet werden. Sie dürfen auch für andere Maßnahmen des Aufgabenträgers im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.
Qualitätsberichte gem. § 7c NNVG
Nach § 7c Abs. 2 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) soll ein Qualitätsbericht als Bestandsaufnahme zur quantitativen und qualitativen Entwicklung des straßengebundenen ÖPNV in Niedersachsen erstellt werden.
Die Erstellung des Qualitätsberichtes ist für alle ÖPNV-Aufgabenträger verpflichtend. Gemäß § 7c Absatz 2 erfolgt die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7 a und 7 b für die Kalenderjahre ab 2019 erst, wenn die jeweiligen Berichtspflichten erfüllt sind.
Gleiches gilt für den Nahverkehrsplan (NVP) nach § 7c Abs. 1 NNVG. (Siehe auch hier: NVP)
Finanzhilfen nach § 7e NNVG
Kommunale Aufgabenträger, welche ein regionales-Schüler und Azubiticket anbieten, erhalten zusätzlich eine jährliche Finanzhilfe gem. § 7e NNVG.
Der Anspruch auf die Finanzhilfe folgt aus § 7e Satz 1 NNVG i. V. m. Anlage 3 zu § 7e NNVG, gestützt auf die Auslegungshilfe durch die „Bestimmungen über die Gewährung der zusätzlichen Finanzhilfe für regionale Schüler- und Azubi-Tickets nach § 7e NNVG“ des MW vom 25.04.2022. Die Höhe der Finanzhilfe je Kalenderjahr ist in einer Tabelle in Anlage 3 zu § 7e vom Gesetzgeber festgelegt worden.
Nach § 7e Satz 7 i. V. m. § 7a Abs. 5 NNVG ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres ein Verwendungsnachweis abzugeben.
Verwendungsnachweise
Für die den ÖPNV-Aufgabenträgern zugewiesenen Finanzmittel ist der LNVG die jeweilige zweckentsprechende Verwendung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuweisen. Die Verwendungen sind online einzureichen.