Zum einen können Landesmittel zur Aufstockung des Förderprogrammes des Bundes auf Basis des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG) beantragt werden. Hierbei fördert der Bund mit 50 %, das Land mit bis zu 40 % der mit Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes festgelegten zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
Zum anderen ist eine Förderung im landeseigenen Förderprogramm möglich. Das Land fördert hierbei bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die fachtechnische Prüfung der Investitionsvorhaben erfolgt durch die Landeseisenbahnaufsicht (LEA).
Für die Förderanträge im Rahmen des SGFFG gilt die gleiche Frist wie für den Bundeszuschuss beim Eisenbahn-Bundesamt (zurzeit 31.10. des Vorjahres).
Die Anträge im Rahmen des landeseigenen Förderprogramms können bis zum 31.10. des Vorjahres bei der LNVG (mit Kopie an die LEA) eingereicht werden. Aufgrund der limitierten Mittel muss ggf. eine Auswahl der Förderprojekte getroffen werden. Die erforderlichen Formulare finden Sie in unserem Downloadbereich.