ÖPNV-Aufgabenträger

Die Verantwortung für den Bus- und Straßenbahnverkehr obliegt in Niedersachsen den Kreisen und kreisfreien Städten.

Seit Bahnreform und ÖPNV-Regionalisierung in 1995/96 sind anstelle des Bundes die Länder für die Organisation des Nahverkehrs verantwortlich.

Die Länder haben wiederum eigene Nahverkehrsgesetze erlassen. Hier ist festgelegt, welche Stellen innerhalb des jeweiligen Landes die Funktion als ÖPNV-Aufgabenträger übernehmen. Die meisten Länder differenzieren dabei zwischen dem SPNV und dem ÖPNV. Während die Aufgabenträgerfunktion für den straßengebundenen ÖPNV in allen Flächenländern einheitlich den Landkreisen bzw. Kreisen und kreisfreien Städten zugeordnet ist, liegt sie im SPNV je nach Bundesland in unterschiedlichen Händen.

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) regelt, dass der Schienenverkehr (SPNV) von der LNVG, der Region Hannover und dem Regionalverband Großraum Braunschweig, sowie der Busverkehr (ÖPNV) von den Landkreisen und kreisfreien Städten verantwortet wird.

Die qualitativen Unterschiede in der Wahrnehmung der gesetzlichen Verantwortung durch den ÖPNV-Aufgabenträger sind nicht immer raumstrukturell erklärbar, sondern auch abhängig vom kommunalpolitischen Stellenwert, Gestaltungswillen und Interessen bei den handelnden Akteuren bzw. von der Personalausstattung und der Motivation beim ÖPNV-Aufgabenträger.

Die Verantwortung für den Bus- und Straßenbahnverkehr obliegt in Niedersachsen den Kreisen und kreisfreien Städten. Einige Landkreise haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft zu Zweckverbänden zusammengeschlossen.

Darüber hinaus gibt es weniger enge Kooperationen wie z.B. die Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH (VNO) oder die PlaNOS, die die Gesellschafter als Planungs- und Beratungsgesellschaft unterstützen.

Viele oftmals ländlich strukturierte Kreise haben sich jedoch nicht zu größeren Einheiten zusammengeschlossen und operieren als Aufgabenträger autark. In Niedersachsen existieren über 30 ÖPNV-Aufgabenträger.

Die Aufgaben des Aufgabenträgers sind die Definition und Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit ÖPNV-Verkehrsleistungen (Daseinsvorsorge). Was im Detail eine ausreichende Bedienung im Rahmen der Daseinsvorsorge darstellt und wie diese realisiert werden soll, definieren die Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis.

Zur Durchsetzung ihrer Interessen und Strategien stehen den ÖPNV-Aufgabenträgern mit dem Nahverkehrsplan und der Möglichkeit der Vorabbekanntmachung zwei zentrale Instrumente zur Verfügung.

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