Zusammengesetztes Kopfmotiv aus vier Bildern. Links ein Bus der Deutschen Bahn an einer Bushaltestelle, danach folgt ein sogenannter Silberpfeil, ein Stadtbahnzug der Üstra Verkehrsbetriebe in Hannover, dann ein weisser Bus beim Abbiegen mit Wald im Hintergrund und zuletzt ganz rechts ein Flixbus auf dem Busbahnhof in Hannover

Nahverkehrsplan (NVP)

Seit der Novellierung des NNVG vom 1.1.2017 sind die kommunalen Aufgabenträger verpflichtet den Nahverkehrsplan (NVP) in einem Rhythmus von 5 Jahren aufzustellen (§ 6 Abs. 1 S. 1 NNVG). Erstmalig musste ein neu aufgestellter NVP bis Ende 2019 vorgelegt werden.

Der Nahverkehrsplan ist samt Beschluss unaufgefordert dem Land (= der LNVG) vorzulegen und per E-Mail an info(at)lnvg.de zu senden.

In den nachfolgenden FAQ´s sind die wichtigsten Fragen zur Aufstellung des NVP für ÖPNV-Aufgabenträger in Niedersachsen beantwortet:

Was ist ein Nahverkehrsplan?

Der NVP fungiert als Planungsinstrument und stellt sämtliche Leistungs- und Qualitätskriterien für den Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet des ÖPNV-Aufgabenträgers dar. Gleichzeitig analysiert der NVP das vorhandene Mobilitätsangebot und gibt einen Ausblick für die zukünftige Entwicklung des ÖPNV.

Wer stellt den Nahverkehrsplan auf?

Alle kommunalen Aufgabenträger für den ÖPNV in Niedersachsen sind zur Aufstellung eines Nahverkehrsplans verpflichtet.

Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage muss der Nahverkehrsplan aufgestellt werden?

  • Gemäß § 6 Abs.1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) hat die NVP-Aufstellung alle 5 Jahre zu erfolgen.
  • Der NVP dient der Darstellung des öffentlichen Verkehrsinteresses und besitzt somit auch eine zentrale PBefG-genehmigungsrechtliche Funktion. Gemäß § 13 Abs. 2a PBefG kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem NVP im Sinne des § 8 Abs. 3 nicht im Einklang steht.

Welche Mindestangaben muss der Nahverkehrsplan erfüllen?

Die Mindestinhalte des Nahverkehrsplans nach § 6 NNVG sind:

  1. welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentlichen Verkehrsanlagen vorhanden sind,
  2. welche Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs verfolgt werden,
  3. welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen nach Nummer 2 ergriffen werden sollen,
  4. welche Anteile der nach Nummer 3 geplanten Investitionen auf den Schienenpersonennahverkehr und auf den sonstigen Personennahverkehr entfallen,
  5. welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich ihrer Folgekosten ergibt,
  6. welcher Finanzbedarf für Betriebskostendefizite sich aus dem vorhandenen Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen nach Nummer 3 ergibt und
  7. wie der in den Nummern 5 und 6 dargestellte Finanzbedarf gedeckt werden soll.

Ist ein Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Nahverkehrsplan verpflichtend?

Ja, der Nahverkehrsplan ist unter Mitwirkung der in § 6 Abs.4 NNVG genannten Einrichtungen und Organisationen aufzustellen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Bei einer (Teil-) Fortschreibung ist die Mitwirkung oder Beteiligung der von den Anpassungen Betroffenen ausreichend.

Wie lange ist der Nahverkehrsplan gültig?

Der NVP wird für die kommenden 5 Jahre aufgesetzt. Ein gültiger NVP setzt einen Beschluss durch das zuständige, kommunale Gremium voraus. Der Gültigkeitszeitraum von 5 Jahren wird bemessen ab dem im NVP festgelegtem Datum (Tag, Monat, Jahr), andernfalls wird der Tag des Beschlusses zur Auslegung herangezogen.

In begründeten Fällen kann der NVP für ein Jahr fortgeschrieben werden, bis eine Neuaufstellung erforderlich ist. Dabei sind die Veränderung im fortzuschreibenden Jahr nach den Kriterien des NNVG aufzuführen.

Gravierende Veränderungen im laufenden NVP können durch eine Teilfortschreibung einzelner Kapitel nachträglich geändert, aufgenommen bzw. ausgetauscht werden.

Eine zeitliche Verlängerung ohne inhaltliche Bearbeitung des NVP entspricht nicht den Rahmenbedingungen des NNVG und ist somit ausgeschlossen.

Abweichungen von einer Neuaufstellung sollten im Vorfeld mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

Was sind die Folgen einer verzögerten Nahverkehrsplanaufstellung?

Wenn ein Aufgabenträger den gesetzlichen Anforderungen einer Nahverkehrsplanaufstellung oder (Teil-) Fortschreibung nicht fristgerecht nachkommt, so wird die Mittelauszahlung auf Grundlage des § 7a und 7b NNVG gemäß § 7c Abs. 1 S. 2 NNVG gehemmt. Sobald der Verpflichtung aus § 7c Abs. 1 NNVG nachgekommen wird, erfolgt die (ungeschmälerte) Auszahlung der Regionalisierungsmittel.