Infrastruktur­nutzungsverträge

Die Nutzung bzw. der Zugang des Schienennetzes ist stark reglementiert. Ein veröffentlichter Fahrplan ist das Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesses: Jede Zugfahrt muss mehrere Monate vor Veröffentlichung bei dem Infrastrukturbetreiber, z.B. der DB Netz AG, angemeldet werden. Ist diese mit anderen angemeldeten Zugfahrten vereinbar, d. h. sie schließen sich nicht gegenseitig aus, bzw. kollidieren nicht zeitlich, bietet der Infrastrukturbetreiber eine "Trasse" an, d. h. ein exakt definiertes Zeitfenster, in dem die Fahrstrecke zurückzulegen ist. Für diese Zugfahrt ist dem Infrastrukturbetreiber ein Preis, das Trassenentgelt, zu zahlen. Die Höhe dieses Preises richtet sich nach der zurückgelegten Wegstrecke. Diese gegenseitigen Leistungsverpflichtungen werden in einem Infrastrukturnutzungsvertrag vereinbart. Er ist Grundlage für die Nutzung von Strecken und Stationen durch die EVU. Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) formuliert die Zugangsansprüche und enthält Zugangsregelungen für die Netznutzer.

Wenn Strecken ausgebaut werden müssen, um neue Betriebskonzepte umzusetzen, sind hierfür von den Infrastrukturbetreibern Investitionen zu tätigen. In der Regel sind diese dazu nur bereit, wenn eine langfristige Nutzung sichergestellt ist. Dazu schließen sie mit den beteiligten Aufgabenträgern Verträge ab, in denen im Wesentlichen die Ausbaumaßnahmen und deren Finanzierung sowie das künftige Betriebskonzept festgelegt werden. Die Finanzierung des Eigenanteils an den Investitionskosten sowie der Kosten für die laufende Instandhaltung stellen die Infrastrukturunternehmen über die Trassen- und Stationsentgelte sicher. Die Aufgabenträger verpflichten sich im Rahmen der Infrastrukturverträge, in der Regel für einen Zeitraum von 20 Jahren, zur Bestellung eines Betriebsprogramms, auch "Bestellgarantie" genannt.

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