Marktzugang nach dem PBefG und der Verordnung (EG) 1370/2007

Die Grundstrukturen des Marktzuganges nach dem PBefG und der Verordnung (EG) 1370/2007

Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2013 erfolgte eine grundlegende Neuausrichtung des ordnungsrechtlichen Rahmens für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr auf der Straße. Während der Gesetzgeber den Fernlinienverkehr mit Bussen weitgehend liberalisiert und dereguliert und damit grundsätzlich mehrere Betreiber auf derselben Fernlinie zulässt, wurde der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) strukturell an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) angepasst.

Zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007:

Der ÖPNV-Aufgabenträger erhält mit dem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag sowie dem Ausschließlichkeitsrecht die in der VO 1370/2007 vorgesehenen Instrumente zur Marktintervention, sofern der Markt eine eigenwirtschaftliche, das heißt unternehmerinitiierte, Verkehrserbringung nicht gewährleistet. Auf dieser Grundlage kann der Aufgabenträger ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Nahverkehrsangebot für die Bevölkerung im Wege eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs sicherstellen.

Wie bislang bestehen für Verkehrsunternehmen unterschiedliche Marktzugänge für eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Linienverkehre. Zwar hält die Regulierungskonzeption im ÖPNV weiterhin am Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung fest, sie verändert jedoch die maßgebliche Begriffsdefinition erheblich. Danach eröffnen vertragliche Ausgleichsleistungen des kommunalen Aufgabenträgers stets die Einordnung des Verkehrs als gemeinwirtschaftlich. In der Folge sind die Voraussetzungen für Verkehrsunternehmen, Verkehre vollständig auf eigenes wirtschaftliches Risiko und ohne kommunale Ausgleichszahlungen zu erbringen, deutlich anspruchsvoller geworden.

Die Liniengenehmigungsbehörde hat ihre Rolle als vermittelnde und den Interessenausgleich sicherstellende Instanz („Schiedsrichter“) beibehalten, ist jedoch zugleich mit zusätzlichen Aufgaben betraut worden. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung eines vom Aufgabenträger zum Schutz eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs gewährten Ausschließlichkeitsrechts. Darüber hinaus ist die Genehmigungsbehörde gemäß § 18 PBefG verpflichtet, zum Ende eines jeden Jahres ein Liniengenehmigungsverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieses schafft für potenziell interessierte Verkehrsunternehmen ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich möglicher Marktzugangsoptionen. Die aktuelle Veröffentlichung des Genehmigungsverzeichnisses erreichen Sie u.a. über die nachstehende Verlinkung.