Antragsfristen für Liniengenehmigungsanträge nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3, 9 Nrn. 1 - 3a, 13, 42, 43 und 44 PBefG
I.
Abweichend oder außerhalb der Veröffentlichung im Sinne des § 18 Abs. 1 PBefG sowie beim Fehlen einer maßgeblichen
Vorabbekanntmachung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG
An dieser Stelle veröffentlicht die LNVG als für Niedersachsen zuständige Liniengenehmigungsbehörde im Sinne des § 11 PBefG von ihr gesetzte Antragsfristen, die sich nicht bereits anderweitig rechtsverbindlich ergeben haben. Sind also verbindliche Antragsfristen weder auf der Grundlage einer maßgeblichen Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG noch für die "Wiedererteilung" unternehmerinitiierter Verkehrsleistungen nach § 12 Abs. 5 bzw. im Rahmen der Veröffentlichung nach § 18 PBefG verbindlich gesetzt, so wird mit der nachstehenden Antragsfrist gewährleistet, dass die Prüfung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG beachtet werden kann, und das Antragsverfahren die erforderliche Strukturierung erhält.
Ggf. sind unten stehend Hinweise dazu aufgenommen, welche Anforderungen der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger im Falle einer seinerseits beabsichtigten Vergabe der Verkehrsleistungen mit seiner Marktintervention zu verankern beabsichtigt.
Anträge von Verkehrsunternehmen für den u. a. Linienverkehr müssen anhörreif und mit Blick darauf einschließlich der nach § 12 Abs. 1, 1a) PBefG erforderlichen Unterlagen in ausreichender Anzahl innerhalb des Zeitraumes der Antragsfrist (= spätestens am letzten Tag des benannten Zeitraums) bei uns eingegangen sein, um in diesem Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Später eingehende oder bezüglich der Unterlagen nach § 12 Abs. 1, 1a PBefG unvollständige Anträge werden von der LNVG abgelehnt.
Die nachstehend jeweils vorgegebene Antragsfrist fungiert als behördlich gesetzte Ausschlussfrist. Sie ist für ein geordnetes Entscheidungsverfahren geboten. Sie fixiert den Zeitpunkt der erforderlichen Prognose darüber, ob eine eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung möglich ist. Sie gewährleistet den notwendigen zeitlichen Bezugspunkt, um eine etwaige Auswahlentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und den etwaigen Vergleich konkurrierender Antragsinhalte sachgerecht gestalten zu können.
Zu den erforderlichen Antragsunterlagen verweisen wir auf das Formular "Antrag nach § 42 PBefG, Linienverkehr mit Kraftzeugen und Straßenbahnen im ÖPNV", das unter www.lnvg.de/downloads/oepnv -> Genehmigungsanträge für ÖPNV-Linien, für nationale und internationale Fernlinienverkehre abgerufen werden kann.
II.
Aktuelle Antragsfristen (= Ausschlussfrist)
2. Antragsfrist vom 10.11.2025 bis 07.12.2025 (Eingangsdatum LNVG)
für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach dem PBefG für den Linienverkehr im Landkreis Lüneburg (ohne Teilnetz 4)
Genehmigungslaufzeit: 01.01.2026 - 31.12.2035
Für den Linienverkehr im Landkreis Lüneburg ohne das Teilnetz 4 im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Lüneburg als Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes wird hiermit von der LNVG als zuständiger niedersächsischer Genehmigungsbehörde für den Linienverkehr nach dem PBefG als Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Berufszugangsbewerber der o.g. Zeitraum gesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördlich gesetzte Ausschlussfrist.
Rechtlicher Hintergrund:
Die derzeit von der LNVG auf der Grundlage des PBefG erteilte Linienverkehrsgenehmigungen für die Erbringung von Verkehrsleistungen in den Linienbündeln Lüneburg 1, 2, 3, 7, 9 und S sind mit Ablauf des 31.12.2025 in ihrer zeitlichen Geltung erschöpft.
Der Landkreis Lüneburg hat als für eine Marktintervention im Sinne des § 8a Abs. 1 PBefG zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger mit Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 26.12.2023 seine Absicht veröffentlicht, die Verkehrsleistungen der benannten Linienbündel gemeinwirtschaftlich gestalten und im Wege der Inhousevergabe direkt vergeben zu wollen. Diese Vorabbekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG, Genehmigungsanträge für die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen sind innerhalb des ausgelösten Antragszeitraums bei der Genehmigungsbehörde nicht gestellt worden.
Nunmehr verfolgt der Landkreis Lüneburg jedoch die Absicht, die Vergabe des bezogenen öffentlichen Dienstleistungsauftrages insoweit zu verändern, als alle bisher als Rufbusse bzw. Linienbedarfsverkehre innerhalb der Linienbündel angebotenen Verkehrsleistungen nicht mehr Bestandteil des Verkehrsangebotes sein sollen. Ein geringer Teil dieser Verkehrsleistungen soll in den Linienverkehr nach § 42 PBefG aufgenommen werden, ein erheblicher Anteil soll jedoch zukünftig entfallen.
Nach Auffassung der LNVG als zuständiger Liniengenehmigungsbehörde entspricht die so beabsichtigte Vergabe des Aufgabenträgers sodann nicht mehr den von ihm in der gegenständlichen Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 3 bis 5 PBefG.
Die Genehmigungsbehörde kann auf dieser Grundlage in alleiniger Zuständigkeit (vgl. insoweit § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG) verspätete Anträge zulassen, sie wäre also grundsätzlich gehalten, über die Zulässigkeit verspäteter Anträge für die eigenwirtschaftliche Erbringung der gegenständlichen Verkehrsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und diese insoweit auch genehmigungsbehördlich einer förmlichen Bescheidung zuzuführen.
Um für den hier gegenständlichen Entscheidungszusammenhang auch insoweit die genehmigungsrechtlich angezeigte transparente Verfahrensstruktur sowie die zielführende entsprechende rechtssichere Gestaltung der Zusammenhänge zu fördern, erachtet es die Genehmigungsbehörde als angezeigt, im Hinblick auf nunmehr (mit Hinweis auf die Veränderung der Inhalte der Vergabeabsicht der Vorabbekanntmachung) etwaig noch beabsichtigte eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge und die Geltendmachung deren Zulassung als verspäteter Genehmigungsantrag, die hier gesetzte Antragsfrist zu bestimmen.
Hinweise zu den erforderlichen Antragsinhalten:
Etwaige Berufszugangsbewerber für eigenwirtschaftliche Genehmigungen haben die vom Landkreis Lüneburg als verantwortlichem ÖPNV-Aufgabenträger in seiner Vorabbekanntmachung vom 26.12.2023 gesetzten Standards zum Antragsgegenstand zu machen. Die geänderten verkehrlichen Anforderungen ergeben sich aus den unter dem beigefügten Link aufgeführten Verkehrsleistungen zu 4 Linienbündeln und verschiedenen Einzellinien. Neben den in § 12 PBefG benannten Antragsunterlagen haben sie ihrem Antrag eine Kosten-/ Erlösrechnung für den o.a. Genehmigungszeitraum beizufügen, aus der sich die eigenwirtschaftliche Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre ergibt. Zur Definition der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen wird auf § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG verwiesen.
Die insoweit gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen, einzuhaltende verkehrliche Anforderungen und Standards können unter nachstehendem Link heruntergeladen werden:
https://my.hidrive.com/share/z330k34d5e
Betreffend die Anforderungen an die Antragstellung verweisen wir noch einmal vorsorglich ausdrücklich auf I. dieser Veröffentlichung.
Antragstellung bei:
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Kurt-Schumacher-Straße 5
30159 Hannover.
3. Antragsfrist vom 24.11.2025 – 28.12.2025 im Landkreis Harburg (Eingangsdatum LNVG)
| Linien-Nr. bzw. Name | Linienweg von - nach | Genehmigungsbeginn |
|---|---|---|
| hvv hop Elbe-Heide | Bediengebiet Samtgemeinde Salzhausen | 02.02.2026 – 31.12.2027 |
Es handelt sich um Linienbedarfsverkehr, der in folgenden Bedienzeiten angeboten werden soll:
- Montag – Donnerstag 5:00 – 23:00 Uhr
- Freitag und vor Feiertagen 05:00 – 02:00 Uhr
- Samstag 08:00 – 02:00 Uhr
- Sonntag und an Feiertagen 08:00 – 23:00 Uhr
Antragstellung bei:
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Kurt-Schumacher-Straße 5
30159 Hannover