Stadtverkehr Oldenburg: OVG bestätigt LNVG-Entscheidung

Stadtverkehr Oldenburg: OVG bestätigt LNVG-Entscheidung

Die Entscheidung der LNVG vom 1.Dezember 2016, den eigenwirtschaftlichen Marktzugang einer Unternehmergemeinschaft für das Linienbündel „Stadtverkehr Oldenburg“ abzulehnen, ist vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in Lüneburg bestätigt worden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 27. Februar 2018 die Rechtmäßigkeit der genehmigungsbehördlichen Entscheidung bejaht und die Klage abgewiesen hatte, stellten sich nun auch die Lüneburger Richter hinter das erstinstanzliche Urteil. Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 (OVG Nds. 7 LA 31/18) lehnte der 7. Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Die Initiative der aus vier privaten Verkehrsunternehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft, sich mit einem eigenen eigenwirtschaftlichen Antrag gegen die beabsichtigten Direktvergabe des ÖPNV-Aufgabenträgers an das dortige kommunale Verkehrsunternehmen durchzusetzen, blieb damit  erfolglos. Mit dem OVG-Beschluss wird die Entscheidung der LNVG endgültig bestandskräftig; ein über drei Jahre dauernder Rechtsstreit geht zu Ende.  

Zunächst einmal stellten die Richter in ihrer Begründung klar, dass bei personenbeförderungs-rechtlichen Konkurrenten-Klagen nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung maßgeblich sei, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt werden müsse. Damit folgt der 7. Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, das eine Konkurrenzsituation auch dann bejaht, wenn sie zwischen einem eigenwirtschaftlichen Antrag und einer gemeinwirtschaftlichen Vergabeabsicht besteht. Der Senat begründet seine Entscheidung im Übrigen mit schutzwürdigen Interessen des den Stadtverkehr Oldenburg betreibenden Wettbewerbers, der Verkehr und Wasser GmbH. Diese bediene den Verkehr bereits auf Grundlage einer Direktvergabe und einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung. Änderungen bzw. Nachbesserungen des eigenwirtschaftlichen Antrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterliefen diesen Wettbewerbsschutz und seien daher unzulässig.

Daneben stellt das OVG fest, dass es der Arbeitsgemeinschaft auch nicht gelungen sei, die in der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlichten Anforderungen zu Fahrzeugstandards bzw. betrieblicher Infrastruktur zu erfüllen. Die Unternehmergemeinschaft hatte unter anderem Low-Entry-Busse zum Gegenstand ihres eigenwirtschaftlichen Antrages gemacht. Diese verfügen jedoch nur über Niederflurigkeit im vorderen Fahrzeugteil, gefordert war jedoch vollständige Niederflurigkeit für die gesamte Fahrzeugflotte. Auch die Errichtung eines zentralen Betriebshofes im Stadtgebiet konnte die Arbeitsgemeinschaft – trotz mehrfacher Nachfragen der LNVG – nicht plausibel darlegen. Eine bloße Zusicherung jedenfalls genüge nicht. Bereits auf dieser Tatsachengrundlage, befanden die Richter, sei das erstinstanzliche Urteil bzw. die ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht zu beanstanden.

Ob sich der Versagungsbescheid auch auf den fehlenden Nachweis der wirtschaftlichen Auskömmlichkeit des eigenwirtschaftlichen Verkehrsangebotes stützen durfte – Genehmigungsbehörde wie auch Verwaltungsgericht Oldenburg hatten diesen Befund gestellt – war für den 7. Senat nach alledem nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar und dürfte dazu führen, dass sich auch die von der Unternehmergemeinschaft erhobene und derzeit ruhende Klage gegen die Erteilung der gemeinwirtschaftlichen Genehmigung an die Verkehr und Wasser GmbH als aussichtslos erweisen wird.

Rainer Peters

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