Coradia iLint fährt aus Waldstück heraus
EU-Beihilfrechtsregelungen

Erläuterung zum EU-Beihilferecht

Regelungen EU-Beihilferecht:

Ein Zuwendungsempfänger muss vom zuständigen Aufgabenträger durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut worden sein, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i. S. der Verordnung unterliegen.

Es darf durch die Zuwendungsgewährung nicht zu einer übermäßigen Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kommen. Die Zuwendung beschränkt sich daher auf solche Investitionen, die durch den öDA (samt Zubestellungen) vorgegeben werden bzw. die für die Erfüllung der Auftragsleistung erforderlich sind. Die geförderten Anlagen müssen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Pflichten eingesetzt werden. Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des öDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Über entsprechende Regelungen im Auftrag muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden.

Außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten ist eine Förderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen möglich.

Die maximale De-minimis-Förderung beträgt 200.000 Euro. Dieser Betrag darf in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten werden, d.h. eine bereits nach der De-minimis-VO ausgeschöpfte Förderung kann erst nach diesem Zeitraum neu bewilligt werden. Der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung auf dem LNVG-Formular über bereits erhaltene oder beantragte Beihilfen abzugeben. Beihilfen an relevant verbundene Unternehmen sind mit einzubeziehen.

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